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Telematische Gründung von Kapitalgesellschaften: Neuigkeiten und Vergleich mit vorherigen Gesetzesvorhaben

31/10/2023
| David Jódar Huesca, José Luis Díez
Telematische Gründung von Kapitalgesellschaften: Neuigkeiten und Vergleich mit vorherigen Gesetzesvorhaben

Das bevorstehende Inkrafttreten des Gesetzes 11/2023 vom 8. Mai über (unter anderem) die Digitalisierung der Notariats- und Registerverfahren wird große Fortschritte im Bereich der elektronischen Gesellschaftsgründung und der Online-Notariatsdienstleistungen mit sich bringen. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes kurz erläutert und mit früheren Gesetzesvorhaben verglichen. 

Das Gesetz 11/2023 enthält ein Kapitel über das Gesellschaftsrecht und insbesondere über die Einführung digitaler Instrumente und Verfahren, wobei die wichtigste Neuerung die Möglichkeit ist, eine Gesellschaft vollständig telematisch zu gründen, ohne dass die Gründungsgesellschafter vor einem Notar erscheinen müssen. Dadurch wird nicht nur das Gründungsverfahren flexibler, sondern auch die Eintragungsfrist des Handelsregisters verkürzt. Das Gesetz 11/2023 ändert auch das Kapitalgesellschaftsgesetz und legt fest, dass die Gründung innerhalb von sechs Arbeitsstunden abgeschlossen sein muss, wenn sie in einer standardisierten Beglaubigung mit einer Standardsatzung erfolgt. Außerdem ist eine Online-Abwicklung für alle erforderlichen Verfahren der Gesellschaft und für die Online-Gründung von Zweigniederlassungen vorgesehen.

Mit diesen Neuerungen will der Gesetzgeber einen weiteren Schritt in der fast zwei Jahrzehnte währenden Entwicklung der Gesetzgebung zur Vereinfachung und Kostensenkung der Gesellschaftsgründung gehen. Im Laufe der Jahre hat der spanische Gesetzgeber unter anderem die Gründungsfristen und die Anforderungen an das Mindeststammkapital drastisch reduziert. Diese Maßnahmen waren jedoch mit Einschränkungen verbunden, wie z.B. der Begrenzung der Anzahl der Gründungsgesellschafter oder der Notwendigkeit, bei der Gründung anwesend zu sein, was dazu führte, dass sie nicht den gewünschten Erfolg hatten.

Der spanische Gesetzgeber hat daher mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 11/2023 versucht, die Defizite der bisherigen Maßnahmen zu beheben, wobei vor allem telematischen Lösungen der Vorzug gegeben wird.

Es ist jedoch fraglich, inwieweit diese Maßnahmen von den wirtschaftlichen und rechtlichen Akteuren angewendet werden, da sie derzeit Probleme bei der Anwendbarkeit aufwerfen. Die Schwierigkeit, die Gründungsaktionäre aus der Ferne zu identifizieren, oder die Notwendigkeit der notariellen Beglaubigung der Gründungsdokumente von Gesellschaften sind ebenfalls Fragen, auf die das neue Gesetz keine unmittelbare Antwort zu geben scheint.

Im Allgemeinen wird das Gesetz von den Rechtsanwendern und Unternehmen mit Optimismus aufgenommen. Es wird jedoch notwendig sein, die Ausführungsgesetze und die notarielle und gerichtliche Praxis im Auge zu behalten, um zu verstehen, wie sich diese neuen Entwicklungen in den spanischen Rechtsrahmen einfügen, da das Gesetz 11/2023 eindeutig Unzulänglichkeiten aufweist.

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