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Strengere Fusionskontrolle durch die 9. GWB-Novelle

31/01/2017
| Anja Hartmann
Strengere Fusionskontrolle durch die 9. GWB-Novelle

Häufig kaufen große Internet-Unternehmen einen bisher noch unbedeutenden, jedoch vielversprechenden Wettbewerber auf. Derzeit kann hierbei eine Fusionskontrolle unterbleiben, wenn das kleinere Unternehmen unter einer gewissen Umsatzschwelle bleibt. So konnte die Übernahme von WhatsApp durch Facebook aufgrund zu geringer Umsatzzahlen der Fusionskontrolle entgehen, obwohl der Kaufpreis ca. 19 Mrd. Dollar betrug.

Mit dem Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ende September 2016 stellt die Bundesregierung jedoch eine Verschärfung der Fusionskontrolle für Internet-Konzerne in Aussicht.

Um den speziellen Umständen bei Online-Unternehmen hinreichend Rechnung zu tragen, soll zukünftig auch der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten in die Bewertung der Marktstellung einbezogen werden. So ist vorgesehen, dass die Fusionskontrolle bei einem Transaktionswert von über 400 Mio. Euro greift, auch wenn sich die Marktmacht eines Unternehmens noch nicht in hohen Umsätzen widerspiegelt.

Ferner ist geplant, dass das Unternehmen selbst im Wege einer Konzernhaftung verschuldensunabhängig für Bußgelder haftet. Bisher konnte der Mutterkonzern Bußgeldern dadurch entgehen, dass sich das in Anspruch genommene Tochterunternehmen infolge einer Umstrukturierung vom Markt zurückzog.

Weiterhin ist bei rechtlichem oder wirtschaftlichem Wegfall des ursprünglichen Bußgeldschuldners eine Haftung des Unternehmenskäufers vorgesehen.

Außerdem ist in Umsetzung der europäischen Kartellschadensersatz-Richtlinie eine erleichterte gerichtliche Durchsetzung von Vermögensschäden geplant. Demnach wird die Entstehung eines Schadens durch illegale Preisabsprachen gesetzlich vermutet. Folglich trägt der Kartellamt die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Schadens.

Schließlich soll die kenntnisabhängige Verjährungsfrist auf 5 Jahre verlängert werden.

Welche dieser Bestimmungen nach vollständiger Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich geltendes Recht werden, bleibt abzuwarten.

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