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Störungen in der Lieferkette: warum dann Force-Majeure-Klauseln helfen können

27/03/2026
| Dr. Thomas Rinne, Konstantin Wagner
Störungen in der Lieferkette: warum dann Force-Majeure-Klauseln helfen können

Der jüngst ausgebrochene Iran-Konflikt hat zu einer weitgehenden Blockade der Straße von Hormus geführt, einer der wichtigsten Routen für den Öltransport. Zugleich besteht die Befürchtung, dass die Huthi-Rebellen erneut die Meerenge zwischen dem Roten Meer und dem Indischen Ozean angreifen und so auch die Durchfahrt durch das Rote Meer und den Suezkanal blockieren könnten. Wann immer es zu solch massiven Beeinträchtigungen der globalen Lieferketten kommt, berufen Lieferanten sich auf den sogenannten „Force Majeure“ Einwand.

Mit „Force Majeure“, also „höherer Gewalt“ sind Konstellationen gemeint, in denen der Lieferant auf Grund unvorhersehbarer äußerlicher Ereignisse daran gehindert ist, seine vertraglichen Pflichten (also die Lieferung der Ware) zu erfüllen. Hierbei ist entscheidend, dass das jeweilige Ereignis für den Lieferanten selbst bei Beachtung größter Sorgfalt weder abwendbar noch vorhersehbar war. Naturkatastrophen, Pandemien und Krieg stellen typische Szenarien dar, auf die ein solcher Einwand Anwendung findet. Gesetzlich vorgesehen ist der Force Majeure Einwand im deutschen Kaufrecht jedoch nicht. Voraussetzung damit die Parteien sich hierauf überhaupt berufen können ist demnach, dass Sie eine solche Klausel in ihren Vertrag integriert haben. Bei der Formulierung einer solchen Force Majeure Klausel (teils auch in der Erscheinungsform der hardship-Klausel, Krisenklausel oder Kriegsklausel) werden Ereignisse die als höhere Gewalt gelten sollen sowie die sich hieraus für das Vertragsverhältnis ergebenden Konsequenzen – z.B. Recht zur außerordentlichen Kündigung oder Vertragsanpassung – ausdrücklich festgelegt.

Ohne eine solche ausdrückliche Regelung steht den Parteien der Force Majeure Einwand nicht zur Verfügung, sodass den Parteien nur ein Rückgriff auf die gesetzlichen Bestimmungen bleibt. Nach deutschem Recht würden die Umstände bei deren Vorliegen typischerweise an einen Force Majeure Einwand zu denken ist, regelmäßig einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gleichkommen, sodass der Betroffene auch ohne vertragliche Regelung im Zweifel nach § 313 BGB Vertragsanpassung verlangen kann. Um hiermit durchzudringen, müssten die durch das jeweilige Ereignis veränderten Rahmenbedingungen jedoch zur Grundlage des Vertrages geworden sein. Hierüber lässt sich trefflich streiten.

Auch mögen die jeweiligen Umstände die geschuldete Lieferung im Einzelfall gänzlich unmöglich machen, sodass die Lieferpflicht des Lieferanten nach § 275 I BGB entfällt. Der Käufer hat dann jedoch gleichwohl die Möglichkeit, von dem Lieferanten Schadensersatz zu verlangen (§ 275 IV BGB). Dies kann, muss aber nicht unbedingt eine interessengerechte Lösung sein.

Ohne Force Majeure Klausel steht der Lieferant demnach nicht zwangsläufig schutzlos da, sie bietet den Parteien aber die Möglichkeit verschiedene Szenarien frühzeitig und im Einvernehmen in möglichst eindeutiger Art beiderseitig verbindlich und mit individuell gestalteten Rechtsfolgen zu regeln. Im Fall der Fälle verhindert dies Streitigkeiten, die entstehen können, sobald die Lieferung unvorhergesehen ausfällt und sich die beiderseitigen Fronten wegen der angespannten Versorgungslage bereits verhärtet haben.

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