Steuerliche Haftung der Organgesellschaft bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft?
Ist eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert, so gilt diese umsatzsteuerlich nicht als eigenständiges Unternehmen sondern als unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers (sog. Organgesellschaft). Steuersubjekt für die Umsatzsteuer ist in einem solchen Fall lediglich der Organträger, der für alle unselbständigen Unternehmensteile (sog. Organkreis) steuerpflichtig ist, Geschäftsbeziehungen zwischen dem Organträger und den Organgesellschaften sowie der Organgesellschaften untereinander unterliegen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer, wobei sich die Wirkung dieser sog. Organschaft sich auf Innenumsätze zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
Anders als bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft, die zusätzlich einen wirksam abgeschlossenen sog. Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften voraussetzt, die zueinander unmittelbar im Verhältnis Mutter–/ Tochtergesellschaft stehen und deren Wirkungen sich auf die steuerliche Zurechnung des Einkommens an den Organträger und dessen Verpflichtung zur Verlustdeckung beschränken, können umsatzsteuerlich auch Enkel- und Urenkelgesellschaften als Organgesellschaften in den Organkreis eines Organträgers einzubeziehen sein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 22.02.2018 (9 K 280/15 H(U)) entschieden, dass im Fall der Insolvenz des Organträgers auch Enkel- und Urenkelgesellschaften innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 73 Abs. 1 AO für die durch die Organträgerin geschuldete Umsatzsteuer mithaften, jedoch der Höhe nach begrenzt auf die durch die Organgesellschaft nachweislich veranlasste Steuer.
Aufgrund der damit verbundenen Abweichung der Haftung von derjenigen im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wurde zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.