Steuerliche Behandlung des sog. „Carried Interest“ nach DBA und innerstaatlichem deutschen Recht

Initiatoren geschlossener Fonds sowie von Private Equity- und Venture Capital-Fonds steht nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen regelmäßig ein kapitaldisproportionaler Gewinnanteil zu, der als „Carried Interest“ bezeichnet wird. Dieser entsteht grundsätzlich erst dann, wenn die Fondsinvestoren Gewinne in Höhe ihrer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Kapitalzusage zuzüglich einer Vorabverzinsung der tatsächlich geleisteten Einlagen bezogen haben. Sind die Fondinitiatoren nicht im Sitzstaat der Fondsgesellschaft ansässig, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Staat, in dem die Fondsgesellschaft ihren Sitz und ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat, oder ob lediglich der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem die Carried Interest Berechtigten steuerlich ansässig sind.
In Betriebsprüfungen der deutschen Finanzverwaltung stellt sich immer wieder die Frage, ob die vom Kapitaleinsatz abweichenden Gewinnverteilungsabreden der Initiatoren steuerlich (a) als der Regelbesteuerung unterliegende Tätigkeitsvergütung zu beurteilen sind, die diese von den Investoren erhalten oder (b) einen steuerlich begünstigten originären Gewinnanteil darstellen, der Gegenleistung für einen Gesellschafterbeitrag ist, den diese nach den Fondsstatuten leisten.
In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 08.10.2024 (3 K 37/22) hatte nun erstmalig das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein über die Besteuerung vermögensverwaltend tätiger Fonds im internationalen Kontext zu entscheiden. Im Streitfall (deutsches Outbound-Investment nach dem Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - mit den USA) handelte es sich beim „Carried Interest“ der Initiatoren (natürliche Personen) bei einer Beurteilung nach den allgemeinen Kriterien um Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften). Seit 2009 qualifiziert § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG diese in Einkünfte aus selbständiger Arbeit um, die lediglich in Höhe von 60 % der Besteuerung unterliegen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Fiktion mit der in § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG angeordneten vergleichbar, wonach Einkünfte vermögensverwaltend tätiger Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert würden. Für letztere Vorschrift habe der BFH jedoch entschieden, dass diese gesetzliche Fiktion abkommensrechtlich irrelevant sei, sondern es für die Zuordnung des Besteuerungsrechts lediglich auf eine Qualifikation der Tätigkeit nach den Vorschriften des DBA ankomme (BFH I R 81/09). Im Streitfall lägen daher bezogen auf den „Carried Interest“, keine in den USA steuerpflichtigen Unternehmensgewinne iSd Art. 7 vor, sondern Veräußerungsgewinne nach Art. 13 Abs. 5 oder andere Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA, mit der Folge, dass dem Ansässigkeitsstaat Deutschland das volle Besteuerungsrecht zustehe.
Das laufende Revisionsverfahren (BFH I R 24/24) dürfte auch für die Frage des Bestehens eines deutschen Besteuerungsrechts am Carried Interest in Spanien ansässiger Initiatoren deutscher Fondsgesellschaften von Bedeutung sein.