Sozialversicherungspflicht für unbezahlte Praktika
Mit der durch das spanische königliche Gesetzesdekret 2/2023, vom 16. März hinzugefügten 52. Zusatzbestimmung hat der spanische Gesetzgeber die bereits seit dem 01.01.2024 geltende Sozialver-
sicherungspflicht für Praktika geregelt. Diese gilt sowohl für vergütete als auch für unvergütete Praktika.
Nach der Regelung unterliegen daher folgende Praktika der Sozialversicherungspflicht in Spanien:
- Praktika von Hochschulstudenten, einschließlich der für die Erlangung von Bachelor- und Masterabschlüssen und Hochschulabschlüssen und unabhängig von der Art des Abschlusses
- Praktika, die von Studenten der Berufsausbildung absolviert werden, sofern sie nicht im Rahmen einer bereits der Beitragspflicht unterliegenden Berufsausbildung stattfinden.
- Praktika, die von Studenten der höheren künstlerischen Ausbildung, der professionellen künstlerischen Ausbildung und der Sportausbildung im Bildungssystem durchgeführt werden.
Ausgenommen hiervon sind Praktika, die an Bord von Schiffen vorgenommen werden, da für diese Art von Praktika die sozialversicherungsrechtlichen Spezialregelungen für Seeleute gelten.
Die sozialrechtliche Schutzwirkung besteht für alle vorgenannten Praktika, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
Die Praktikanten haben keinen Anspruch auf Beiträge und Leistungen des Arbeitslosengeldes, der Fortbildung und dem Garantiefond für Löhne (FOGASA).
Sofern die Praktika unbezahlt erfolgen, besteht des Weiteren kein Anspruch auf Ausgleich im Krankheitsfall. Allerdings werden die Leistungen im Zusammenhang mit der Elternzeit direkt durch die zuständige Stelle gezahlt.
Die An- und Abmeldung der Praktika hat innerhalb von 10 Kalendertagen ab Praktikumsbeginn mittels einem spezifischen Beitragscode an die Finanzverwaltung der spanischen Sozialversicherung (TGSS) zu erfolgen.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Praktika gestalten sich wie folgt:
Es erfolgt eine Ermäßigung in Form der Reduzierung um 95% des anzuwendenen Beitragssatzes. Weitere Ermäßigungen sind ausgeschlossen.
Praktikas sind von dem kürzlich eingeführten Sonderbeitrag für den Ausgleich Generationengerechtigkeit befreit (sog. MEI).
Für bezahlte Praktika gilt der Mindestbeitragssatz (Zusatzbestimmung 43.1.2.2 des spanischen Sozialversicherungsgesetzes).
Für unbezahlte Praktika berechnet sich die maßgebliche monatliche Beitragsgrundlage aus der Multiplikation der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlage für die Beitragsgruppe 8 mit der Anzahl der im Kalendermonat absolvierten Praktikumstage bis zur Höhe der Mindestbeitragsgrundlage für die Gruppe 7.
Für bereits vor dem 01.01.2024 begonnene Praktika findet diese Regelung erst ab dem 01.01.2024 Anwendung.
Zahlungspflichtig für die Sozialversicherung ist das Unternehmen bzw. die Einrichtung, die den Arbeitgeberstatus für die Praktika innehat.