Sind Klauseln zur vorweggenommenen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen bei Handelsvertreterverträgen zulässig?
Wenn es zum Streit zwischen Vertragsparteien kommt, gibt es verschiedene Wege, diesen beizulegen. Dennoch wird häufig nur an eine Möglichkeit gedacht: die Klage vor Gericht. Doch das ist nicht immer der richtige Weg – vor allem dann nicht, wenn im Vertrag vereinbarte Streitschlichtungsklauseln einfach ignoriert werden. Dies kann nämlich dazu führen, dass die Klage abgewiesen wird, wie aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2025 (Az. 11 U 80/25) hervorgeht.
In dem Fall hatte eine Partei Klage eingereicht, ohne zuvor eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Schlichtungsklausel zu beachten. Diese Klausel verpflichtete beide Vertragsparteien dazu, zunächst zu versuchen, entstehende Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen – also im gegenseitigen Gespräch eine Einigung zu suchen, bevor der Rechtsweg beschritten wird.
Das Oberlandesgericht Celle stellte in seinem Hinweisbeschluss klar, dass eine solche Klausel nicht unwirksam ist. Sie verstößt nicht gegen § 307 BGB, der unangemessene Benachteiligungen in AGB verbietet. Die Klausel setzt vielmehr voraus, dass die Parteien vor einer Klageerhebung einen ernsthaften und erkennbaren Versuch unternehmen, sich gütlich zu einigen.
Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits so zerrüttet ist, dass ein Einigungsversuch nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar wäre – könnte von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
Da im vorliegenden Fall offenbar keine Umstände vorlagen, die einen Einigungsversuch unzumutbar gemacht hätten, informierte das Gericht den Kläger über die geringen Erfolgsaussichten seiner Klage. Es bot ihm an, die Berufung zurückzunehmen – was ihm zumindest Kosten ersparen würde.
Der Hinweisbeschluss des OLG Celle ist eine deutliche Warnung: Wer vertraglich vereinbarte Schlichtungsklauseln ignoriert, riskiert die Abweisung seiner Klage. Bevor Sie den Gang vor Gericht antreten, sollte daher geprüft werden, ob dies tatsächlich der richtige Weg ist. Hierbei sollte fachkundige Beratung hinzugezogen werden.