Selektive Vertriebssysteme als Wettbewerbsbeschränkung -EuGH, Urteil vom 06.12.2017, Rs. C-230/16 – Coty Germany
Im Rahmen der „Coty-Entscheidung“ des EuGH wurden die kartellrechtlichen Zulässigkeitsgrenzen selektiver Vetriebssysteme weiter konkretisiert. Unter diesen versteht man nach europäischer Definition Vorgaben seitens des Anbieters von Waren an den Händler für dessen Vertriebswege.
In diesen Vorgaben werden teilweise kartellrechtlich unzulässige Beschränkungen der Wettbewerbsfreiheit gemäß Art. 101 I AEUV sowie der Gruppenfreistellungsverordnung 330/2010 gesehen, da diese kleinere Online-Unternehmen sowie den Verbraucher benachteiligen können. Auf europäischer Ebene haben insoweit insbesondere die Metro, Loreal- sowie Pierre Fabre-Entscheidungen des EuGH genaue Voraussetzungen definiert, unter denen Vetriebssysteme seitens des Anbieters beeinflusst werden dürfen. Insbesondere das Bundeskartellamt war in der Vergangenheit streng gegen solche Vereinbarungen vorgegangen.
Im konkreten Fall hatte die Coty GmbH (CG) i.R.e. Zusatzvereinbarung mit der Parfümerie Akzente GmbH (PA) ein sogenanntes „Drittplattformverbot“ vereinbaren wollen. Dieses sollte es PA untersagen, Produkte der CG auf Drittplattformen (bspw. Ebay, Amazon etc.) zu vertreiben. Da die PA nicht unterschreiben wollte, klagte die CG auf Unterlassung des Vertriebs über Dritte. Die Berufungsinstanz des OLG Frankfurts setzte das Verfahren aus und rief den EuGH um Vorabentscheidung an.
Der EuGH entschied zu Gunsten der CG. Gestützt wurde die ausnahmsweise Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystemes auf die Wahrung des Luxusimages der Waren. Da der Anbieter beim Vertrieb über Dritte keinen Einfluss auf die Wahrung von Qualitätsstandards nehmen kann, sei ein vollständiges Verbot nur ausnahmsweise verhältnismäßig. Die konkrete Ausgestaltung stelle eine Vorgabe zum „wie“ des Vertriebs und nicht zum „ob“ dar. Dies vor allem, da die PA weiterhin online vertreiben dürfe, über den eigenen Shop, und zugleich die Möglichkeit bestehe, Online-Werbung zu schalten (und damit einen weiten Kundenstamm zu erreichen). Die Vereinbarung sei deshalb wettbewerbsrechtlich zulässig.