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Schönheitsreparaturen: Kein Ende in Sicht!

29/09/2017
| Philipp Schönnenbeck
Schönheitsreparaturen: Kein Ende in Sicht!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen geäußert, inwieweit Instandhaltungspflichten, insbesondere Schönheitsreparaturen im Rahmen von Mietverträgen auf den Mieter abgewälzt werden können. Nach dem gesetzlichen Leitbild handelt es sich bei den Instandhaltungspflichten, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen umfassen, um eine sog. Kardinalspflicht des Vermieters, so dass der Abwälzung auf den Mieter, insbesondere in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enge Grenzen gesetzt sind.

Nicht zuletzt im Jahr 2015 hatte der Bundesgerichtshof mehrere Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden sollte. Diese zum Wohnraummietrecht ergangene Rechtsprechung wird nach und nach auch auf das Gewerberaummietrecht übertragen. Diese strengen Anforderungen haben einen Vermieter offensichtlich dazu bewogen, die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abzuwälzen, stattdessen aber zusätzlich zur Miete einen gesonderten Betrag in Höhe von EUR 79,09 monatlich als Aufschlag für Schönheitsreparaturen zu verlangen. Hiergegen wandte sich der Mieter und machte die Unwirksamkeit des Aufschlags geltend. Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung (Beschluss vom 30. Mai 2017 / Az. VIII ZR 31/17) die Wirksamkeit der Regelung und machte deutlich, dass es sich hierbei um eine der Überprüfung durch die Gerichte grundsätzlich entzogene Frage der Vergütungsabrede zwischen den Parteien handelte. Der Vermieter hätte auch einfach eine höhere (Gesamt-)Miete verlangen können, ohne seine Kalkulation des Betrags für die Schönheitsreparaturen offenzulegen. Die Entscheidung dürfte im Wesentlichen unstreitig sein. Gleichwohl zeigt sie, dass das Thema Schönheitsreparaturen noch immer nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann.

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