Schiedsgerichtsbarkeit und alternative Streitbeilegung
Die Reform der spanischen Justiz (Gesetz 1/2025 vom 2. Januar über die Effizienz der Justiz) führte in Spanien die alternativen bzw. angemessenen Streitbeilegungsverfahren (Medios Adecuados de Solución de Controversias, MASC) ein und machte sie zur Voraussetzung für die Zulassung von Klagen in der Zivilgerichtsbarkeit. Dem Gesetzgeber ist es damit gelungen, die Zahl der Rechtsstreitigkeiten zu reduzieren. Diese sank nach Angaben des Allgemeinen Rates der Rechtsprechenden Gewalt CGPJ zwischen Juli und September 2025 um 30,9% im Vergleich zum Vorjahr. Allerdings wird gleichzeitig eingeräumt, dass im gleichen Zeitraum die Zahl der anhängigen Verfahren um 6% gestiegen ist. Wenig überraschend, denn im Schnitt kommen nur 11,92 Richter auf 100.000 Einwohner (zum Vergleich: im europäischen Durchschnitt sind es 22) und die chronische Überlastung der spanischen Justiz ist eine allgemein bekannte Tatsache.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Schiedsgerichtsbarkeit als effizientere Option für die Streitbeilegung in nationalen und internationalen Geschäftsbeziehungen dar. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit für die Parteien mit den gleichen Vorteilen verbunden ist, die den MASC in der Zivilgerichtsbarkeit verliehen werden, konkret die Erzielung einvernehmlicher Lösungen, die Senkung der Verfahrenskosten und der Erhalt der Vertragsbeziehungen.
Die Antwort ist eindeutig: Die Schiedsgerichtsbarkeit hat den Inhalt, den die Parteien ihr sowohl in den Vorphasen als auch während ihrer Inanspruchnahme geben wollen; Grenzen setzen allein die einschlägigen Rechtsvorschriften. So können die Parteien die von ihnen gewünschte MASC-Maßnahme vereinbaren, beispielsweise die Notwendigkeit einer Vorverhandlung oder Mediation, und diese zur Voraussetzung für die Zulassung des Schiedsverfahrens machen, oder auch nicht. Diese Vereinbarungen sind in den sogenannten mehrstufigen Streitbeilegungs- oder Eskalationsklauseln enthalten.
Muster dieser Klauseln werden von den Schiedsgerichten veröffentlicht, so beispielsweise die Musterklauseln des Internationalen und Iberoamerikanischen Schiedsgerichtszentrum Madrid (Centro Internacional e Iberoamericano de Arbitraje de Madrid, CIIAM): https://ciiam.org/arbitraje/clausulas-modelo/. Die Parteien können diese Musterklauseln entweder vollständig übernehmen oder an ihre Bedürfnisse anpassen.
In der Zivilgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber die Zulassung einer Klage an die nachweisliche vorherige Inanspruchnahme eines MASC gebunden. Im Schiedsverfahren hingegen war der Einsatz von MASC und ihre Gestaltung als Zulassungsvoraussetzung schon immer möglich. Nach wie vor ist ihre Vereinbarung jedoch an den Willen der Parteien gebunden und erwächst nicht aus einer obligatorischen gesetzlichen Vorgabe.