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Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten (II)

30/11/2017
| Florian Roetzer, LL.M.
Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten (II)

Im Oktober-Newsletter erläuterten wir die Zulässigkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen zur Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH. Wir stellten fest, dass der Bundesgerichtshof (BGH) dies seit 2009 ausdrücklich befürwortet. Dabei bleibt es jedoch nicht. 

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 6.4.2017 (II ZR 255/08) auch die Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft wie die Kommanditgesellschaft bestätigt. Er hat gleichzeitig klargestellt, dass für die Begründung der Zuständigkeit von Schiedsgerichten nicht etwa eine einfache Schiedsklausel ausreicht. Vielmehr gelten die für die GmbH entwickelten Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, im Grundsatz auch für Personengesellschaften. Zu diesen Mindestanforderungen gehört – nochmals kurz zusammengefasst –, dass neben den Gesellschaftsorganen die Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens hinreichend informiert werden. Sämtliche Gesellschafter müssen ferner an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können. Und schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden. Diese Anforderungen – so der BGH – gelten auch für die Personengesellschaft, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. 

Eine solche Geltung hat der BGH für die GmbH & Co. KG, die als typische Publikumsgesellschaft im Rahmen einer Fondstruktur organisiert ist, in vorbenannten Beschluss bejaht. Nach seiner Argumentation müssen die Kommanditisten einer KG ebenso wie die Gesellschafter einer GmbH vor Benachteiligungen und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden. Damit ist ein weitergehender Gleichlauf der Anforderungen an die Zulässigkeit von Schiedsklauseln betreffend Beschlussmängelstreitigkeiten bei der Kapital-und Personengesellschaft gegeben.

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