Schafft das Bundeskartellamt den “Gefällt mir“- Button von Facebook ab?
Ein erneutes Verfahren wegen eines weiteren möglichen Marktmissbrauchs im Umgang mit Nutzerdaten wurde gegen Facebook durch das Bundeskartellamt eingeleitet (Meldung des Bundeskartellamts vom: 19.12.2017).
Es handelt sich hierbei um das bislang wichtigste Verfahren im Kartellrecht, seit der 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Der Vorwurf gegen das Unternehmen ist auf den Umgang mit Nutzerdaten aufgrund der bestehenden marktbeherrschenden Stellung bezogen. Die Teilnahme am Facebook-Netzwerk setzt eine Registrierung und eine uneingeschränkte Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zwingend voraus. Dabei wird die Nutzung des Netzwerks u.a. davon abhängig gemacht, dass Facebook unbegrenzt jegliche Art von Nutzerdaten aus Drittquellen sammeln, den Facebook-Konten der Nutzer zuordnen und zu zahlreichen Datenverarbeitungsvorgängen verwenden kann. Dies geschieht sogar schon dann, wenn man eine entsprechende Seite aufgerufen hat und den „Gefällt Mir-Button“ gar nicht nutzt, dieser auf der Seite aber eingebettet ist.
Das Bundeskartellamt konzentriert sich in dem Verfahren auf die Sammlung und Verwendung von Nutzerdaten aus Drittquellen und arbeitet hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bewertungen eng mit Datenschutzbehörden zusammen und wegen der grenzüberschreitenden Bedeutung des Verfahrens steht das Bundeskartellamt auch mit der Europäischen Kommission in engem Kontakt.
Im Rahmen dieser Missbrauchskontrolle werden verschiedene Fallgruppen missbräuchlichen Verhaltens geprüft. Eine dieser Fallgruppen ist auch der im vorliegenden Fall relevante sog. Konditionenmissbrauch (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB). Geprüft wird hierbei, ob die von einem marktbeherrschenden Unternehmen verlangten Konditionen (Geschäftsbedingungen) miss-bräuchlich sind, weil sie andere Marktteilnehmer ohne sachlichen Grund behindern. Im Kern läuft die Prüfung auf eine Interessenabwägung hinaus. Dies ist auch im Kontext der in den Mitgliedstaaten ab Mai 2018 unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu sehen. Eine abschliessende Entscheidung wird im Sommer 2018 mit Spannung von den Wettbewerbshütern erwartet.