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Schadenersatzanspruch aufgrund Verletzung der Rechte auf digitale Trennung und Datenschutz des Arbeitnehmers

31/05/2024
| Sandra Schramm
Schadenersatzanspruch aufgrund Verletzung der Rechte auf digitale Trennung und Datenschutz des Arbeitnehmers

Dass die Missachtung der Rechte des Arbeitnehmers auf digitale Trennung und der Datenschutzbestimmungen die Zahlung von Schadenersatz zur Folge haben kann, zeigt das kürzlich veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichtshofes der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit von Galizien (Urteil 1158/2024 vom 4. März 2024, Rechtsmittel Nr. 5647/2023).

Der Arbeitnehmer verklagte das Unternehmen aufgrund des Umstandes, dass er verschiedene Mitteilungen mit Arbeitsaufträgen und zum Arbeitsschutz und Gesundheitsvorsorge an seine persönliche E-Mailadresse und WhatsApp vom Unternehmen und deren externen Dienstleistern außerhalb seiner Arbeitszeit erhielt. Er hatte den Arbeitgeber daraufhin auf das Recht der digitalen Trennung nach Arbeitsschluss hingewiesen. Zudem hatte er zu keinem Zeitpunkt die Genehmigung für die Weitergabe seiner privaten Mail und Handynummer an Dritte erteilt.

Für das Gericht spielte der Einwand des Unternehmens keine Rolle, dass einige Mails keiner Bestätigung bedurften. Problematisch war hier der Umstand, dass der Arbeitgeber keine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte seitens des Arbeitnehmers vorweisen konnte.

Der Versand von Arbeitsaufträgen nach Arbeitsschluss verletzt das Recht des Arbeitnehmers auf digitale Trennung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer darauf antwortete oder nicht, denn das Recht verpflichtet den Arbeitgeber von einer Kontaktaufnahme mit dem Arbeitnehmer nach Arbeitsende abzusehen, es sei denn es handelt sich um einen dringenden Fall, wofür der Arbeitgeber allerdings ausreichende Rechtfertigungsgründe liefern muss.

Die spanische Rechtsprechung regelt fallspezifisch, welche Tätigkeiten das Unternehmen zur Wahrung der digitalen Trennung nach Arbeitsende nicht vornehmen darf. Dazu gehören

  • das Versenden von E-Mails
  • das Tätigen von Anrufen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiten
  • das Organisieren von Besprechungen während der Ruhezeiten (Mahlzeiten, Kaffeepausen usw.);
  • die unnötige oder dringende Kontaktaufnahme mit anderen Kollegen an Wochenenden oder Feiertagen oder
  • die Kontaktaufnahme mit Arbeitnehmern über ihre privaten Telefone, selbst wenn sie ihre Zustimmung dazu gegeben haben, es sei denn, es liegt ein dringender Notfall vor.

Die Verletzung der Arbeitnehmerrechte führte im konkreten Fall zur Auferlegung einer Schadenersatzpflicht für den Arbeitgeber in Höhe von 300 Euro für die Verletzung des Rechts auf digitale Trennung aufgrund des Umstandes der geringen Zahl der außerhalb der Arbeitszeit versandten E-Mails und des geringen Schadens beim Arbeitnehmer. Dahingegen wurde dem Arbeitgeber für die Verletzung der aus den Datenschutzrechten resultierenden Verpflichtung des Schutzes der Privatsphäre des Arbeitnehmers eine Schadenersatzzahlung von 700 EUR mit der Begründung auferlegt, dass der Arbeitnehmer seine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten an Dritte nicht erteilt hat. 

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