Satzungswidrige Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Am 15. April 2016 hat sich das Landgericht (Audiencia Provincial) von Madrid („APM“) zu der Wirksamkeit einer satzungswidrigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen geäußert. Die Gesellschaftsstatuten räumten den Gesellschaftern im Falle einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen ein Vorkaufsrecht ein. Der Mehrheitsaktionär übertrug seine Anteile an Dritte unter Verstoß dieses Verfahrens. Einige Zeit danach wurde weder den Anteilserwerbern noch dem übertragenden Gesellschafter die Teilnahme an einer Hauptversammlung gestattet, obwohl einige der Erwerber bereits zuvor ohne Widerspruch seitens der anderen Gesellschafter an Versammlungen teilgenommen hatten. Nach Ansicht der APM reicht dieser Umstand nicht aus, eine seitens der Gesellschaft stillschweigende Zustimmung zur fehlerhaften Übertragung anzunehmen, u.a. da die Übertragung nicht in das Gesellschafterregister eingetragen worden war, und anlässlich späterer verschiedener gesellschaftlicher Ereignisse die gegensätzlichen Einstellungen der Gesellschafter deutlich wurden.
Dem Landgericht zufolge könne eine solche Zustimmung das Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter nicht verletzen, da die Satzungsklausel nicht einer „gesellschaftlichen Zustimmungs- bzw. Genehmigungsklausel“ entspreche, sondern einer Gewährung individueller Vorrechte der Gesellschafter, die durch besagte Übertragung verletzt worden wären. Die APM bestätigt damit die herrschende Auffassung der Rechtslehre: obgleich der Erwerber über Titel und Modus (der Kaufvertrag) verfügt, wird die Übertragung nicht wirksam, da dem Übertragenden durch die in der Satzung vorgesehene Beschränkung die entsprechende Verfügungsgewalt fehlt. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile ist damit, unbeschadet der möglichen schuldrechtlichen Auswirkungen zwischen Käufern und Verkäufer, gegenüber der Gesellschaft unwirksam.