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Sanktionen gegen Mediaset wegen Verstoßes gegen das Gesetz über audiovisuelle Kommunikation

29/04/2016
| Mónica Weimann
Sanktionen gegen Mediaset wegen Verstoßes gegen das Gesetz über audiovisuelle Kommunikation

Die spanische Kartellbehörde hat kürzlich 3 Sanktionen in Höhe von insgesamt 1,16 Mio EUR gegen Mediaset España Comunicación, S.A. (Mediaset) verhängt, welche die kommerzielle Nutzung von sechs Fernsehkanälen betreibt. Die auferlegten Sanktionen beruhen auf Verstöße gegen verschiedene Bestimmungen des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation. Im ersten Fall wurde die in den Artikeln 13.2 y 14.1 des erwähnten Gesetzes festgelegte Dauer für Eigenwerbung (5 Minuten/ Stunde), sowie für Werbung und Teleshopping (12 Minuten/Stunde) seitens der Sender Cuatro und Telecinco überzogen, was einen leichten Verstoß gegen besagte Norm darstelle. 

Das zweite, gegen Mediaset verhängte Bußgeld ist auf einen schweren Verstoß gegen Artikel 7.2 des zitierten Gesetzestextes zurückzuführen. Während der verstärkt geschützten Sendezeit, zwischen 17 und 20 Uhr, wurden Programme gesendet, deren Inhalte nicht den seitens Mediaset selbstauferlegten Altersfreigaben „nicht für Kinder unter 7 Jahren“ entsprechen würden; dies könne die physische, psychische oder moralische Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen. 

Zu guter Letzt wird gegen Mediaset wegen eines schweren Verstoßes ein Bußgeld verhängt, da während der geschützten Sendezeit, zwischen 20.30 Uhr und 6 Uhr des nachfolgenden Tages, Getränke mit einem Alkoholgehalt von unter 20% beworben wurden, was gegen Artikel 18 des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation verstoße. Gegen jede der drei von der spanischen Kartellbehörde verhängten Sanktionen kann vor der Audiencia Nacional (span. Gerichtshof) innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend ab dem auf die Zustellung des Sanktionsbeschlusses folgenden Tag, Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden.

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