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Richtlinien über das Onlinemarketing in Spanien und Europa

30/04/2018
| Karl H. Lincke
Richtlinien über das Onlinemarketing in Spanien und Europa

In Spanien muss der Verbraucher zustimmen, bevor er von einem Verkäufer per Email kontaktiert werden kann; anderenfalls kann er Einwände erheben. Deshalb müssen Internetseiten eine klare Opt-Out-Option aufweisen sowie Transparenz hinsichtlich der Unternehmer.

Die Funktion Tell-A-Friend ist in Spanien grundsätzlich unzulässig, obschon Möglichkeiten bestehen, sie anzuwenden.

Die Werbung per Email ist in Spanien legal, solange das Unternehmen klar erkennbar und die Details einer jeden Transaktion sichtbar sind. In Deutschland, der Schweiz und Österreich sind Werbeemails – innerhalb bestimmter Grenzen – ebenfalls zulässig. Das deutsche Recht verlangt, dass der Verbraucher in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken eingewilligt haben muss; hier aber hat der Empfänger das Recht, der Verwendung seiner Emailadresse zu widersprechen.

Sowohl in Spanien als auch in den zuvor genannten Ländern ist der Kontakt mit bestehenden Kunden zulässig, solange die Kontaktdaten aus einer früheren Geschäftsbeziehung stammen und bestimmte Auflagen befolgt werden.

Das spanische, deutsche, schweizer und österreichische Recht halten das Verwenden von Markenzeichen von Konkurrenten als Schlüsselwörter in Google AdWords für zulässig.

Hinsichtlich der Verwendung von Cookies kennt das spanische Recht zwei Methoden, die Zustimmung des Benutzers einzuholen: zum einen die Opt-In Methode, die dem Verbraucher Zugang zu den in den Cookies enthaltenen Daten verschafft; zum anderen, die Zustimmung durch Internetbrowser oder, gegebenenfalls, einer App.

Schließlich sei daran erinnert, dass unter dem neuen Allgemeinen Regelwerk für Datenschutz (Reglamento General de Protección de Datos, RGPD), das am 25. Mai dieses Jahres in Kraft treten wird, die Werbung per Email weiter eingeschränkt und die Anforderungen an die Einwilligung des Benutzers verschärft werden.

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