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Regularien der UEFA über Eigentum an mehreren Fußballvereinen

28/06/2024
| Sven Wassmer
Regularien der UEFA über Eigentum an mehreren Fußballvereinen

Eine der Konsequenzen der steigenden wirtschaftlichen Bedeutung und der Globalisierung des Profifußballs ist die Tatsache, dass Fonds, sowie andere juristische und private Personen, Eigentümer von mehr als einem Fußballklub sind bzw. Anteile an mehr als einem haben. Dies ist kein Problem, solange diese Vereine nicht am selben Wettbewerb teilnehmen, allerdings sind in jüngster Vergangenheit Fälle aufgetreten, in denen sich Vereine aus verschiedenen Ländern, welche demselben Eigentümer angehören, für europäische, von der UEFA organisierte Wettbewerbe qualifiziert haben. Beispiele aus den letzten Jahren sind Aston Villa und Vitória Sport Clube, Brighton & Hove Albion und Royal Union Saint-Gilloise, AC Milan und Toulouse, sowie, nunmehr, Manchester City und CF Girona CF.  

Es ist offensichtlich, dass diese Fälle des Eigentums an oder Kontrolle über mehrere Vereine desselben Wettbewerbs Auswirkungen auf diesen Wettbewerb haben können, zum Beispiel wenn beide Clubs in derselben Gruppe oder Liga spielen und einer von beiden gewinnen muss, um sich für die nächste Runde zu qualifizieren.

Die Normen der UEFA über europäische Wettbewerbe (zum Beispiel Artikel 5 des Reglements der UEFA Champions League) schreiben einerseits vor, dass kein Verein Anteile oder Kontrolle an einem anderen Verein haben darf, und dass, andererseits, keine private oder juristische Person mehr als 50% Anteile des Kapitals, Kontrolle über mehr als 50% des Verwaltungsorgans oder sonstige effektive Kontrolle an mehr als zwei Vereinen, welche an europäischen Wettbewerben teilnehmen, haben darf.

Auf diese Art und Weise legt UEFA formelle Beschränkungen fest, welche zweifellos geeignet sind extreme Fälle zu vermeiden, allerdings erscheint es fraglich, ob sie auch geeignet sind, sämtliche Fälle der Teilnahme von derselben Gruppe zugehörigen Clubs, welche den regulären Verlauf des Wettbewerb beeinflussen könnten, auszuschließen. Obwohl kein Verstoß gegen die von der UEFA festgelegten Beschränkungen vorliegt, zweifelt wohl niemand daran, dass, zum Beispiel, Manchester City und CF Girona, oder RB Leipzig und Red Bull Salzburg, derselben Gruppe angehören und dass Situationen vorstellbar sind, in welchen ein negatives Ergebnis eines der Clubs den anderen Club der Gruppe begünstigen kann. Obwohl keine Person mehr als 50% der Anteile an zwei Clubs hält, besteht kein Zweifel daran, dass die hinter den Vereinen stehenden Personen Interesse an der erfolgreichen Teilnahme von zwei Mannschaften an demselben Wettbewerb haben.

Anstatt die Normen über die Teilnahme in diesen Fällen zu verschärfen, hat die UEFA ihre Regularien vor der Saison 2023/24 aufgeweicht, mit dem Ergebnis, dass drei verdächtigte „Paare von Vereinen“, Aston Villa und Vitória Sport Clube, Brighton & Hove Albion und Royal Union Saint-Gilloise, AC Milan und Toulouse, an europäischen Wettbewerben teilnehmen konnten. Konsequenterweise dürfen auch Manchester City und CF Girona an der Champions League 2024/25 teilnehmen.

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