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Regelung des Verhältniswahlsystems in der Satzung einer spanischen GmbH

31/05/2022
| Saphira Mouzayek
Regelung des Verhältniswahlsystems in der Satzung einer spanischen GmbH

Am 19. April wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlicher Glaube („Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública“ oder „DGSJFP“) vom 28. März 2022 veröffentlicht, mittels welchem die Eintragung im Handelsregister der Regelung des Verhältniswahlsystems in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) akzeptiert wurde. Derzeit wird das Verhältniswahlsystem für Aktiengesellschaften vorgesehen (Art. 243 des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes bzw. „KGG“), jedoch nicht für GmbH´s.

In dem vorliegenden Fall verweigerte der Registerbeamte die Eintragung einer Satzungsklausel, die das Verhältniswahlsystem, mittels Stützung auf den Wortlaut von Art. 243 KGG, bei einer GmbH vorsah. Der Registerbeamte befand, dass das Verhältniswahlsystem bei GmbH’s nicht zulässig ist. Die DGSJFP bestätigt die Eintragungsfähigkeit der fraglichen Satzungsklausel, nach einer Analyse mehrerer früherer Beschlüsse, sowie des Urteils des Obersten Gerichtshofs Nr. 138/2009 vom 6. März 2009, dessen Kriterien die DGSJFP teilt und das sich in folgende Punkte zusammenfassen lässt: (i) die fehlende Regelung des Verhältniswahlsystems im früheren Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (aufgehoben) bedeutet nicht, dass das System verboten ist; (ii) das Verhältniswahlsystem beraubt der Gesellschafterversammlung nicht die Zuständigkeit für die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung; (iii) obwohl Art. 191 der Handelsregisterverordnung das Verhältniswahlsystem nicht erlaubt, ist dieser Artikel angesichts der Normenhierarchie nicht ausschlaggebend, da die in Art. 28 KGG vorgesehene Vereinbarungsfreiheit überwiegt; (iv) die Gesetzgebung beruht auf dem Prinzip der Flexibilität und des Minderheitenschutz, und (v) es wäre paradox, wenn die Absicht des Gesetzgebers, mögliche Konflikte zwischen den Gesellschaftern zu vermeiden, die Nichtigkeit des von den Gesellschaftern als beste Lösung für diese Zwecke vereinbarten Verhältniswahlsystems implizieren würde. Die DGSJFP betont, dass in Gesellschaftsangelegenheiten der in Art. 28 KGG vorgesehene Grundsatz der Parteiautonomie Anwendung findet und dass Vereinbarungen und Bedingungen, die den Gesellschaftern angemessen erscheinen, aufgenommen werden können, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen oder den gesellschaftsformprägenden Grundsätzen stehen.

Somit äußert sich die DGSJFP zu einer Frage, die weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit hervorruft, und entscheidet sich für die Anerkennung der Rechtmäßigkeit und Eintragungsfähigkeit des Verhältniswahlsystems bei GmbH‘s, da sie der Ansicht ist, dass „es nicht gerechtfertigt ist, eine gesetzliche Bestimmung wie die geprüfte abzulehnen [...] und die Gesellschafter zu verpflichten, andere alternative Rechtsmittel zu nutzen“, da „die Gesellschafter am besten in der Lage sind, zu entscheiden, ob das Verhältniswahlsystem das geeignetste ist“.

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