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Rechtliche Konsequenzen der strafrechtlichen Verantwortung juristischer Personen

30/11/2017
| Elena Bello
Rechtliche Konsequenzen der strafrechtlichen Verantwortung juristischer Personen

In Artikel 33 Abschnitt 7 werden die Arten von Sanktionen aufgeführt, die juristischen Personen auferlegt werden können:

  1. Proportionale Geldbuße
  2. Auflösung des Unternehmens
  3. Einstellung der Tätigkeiten
  4. Schließung der Lokale und Niederlassungen
  5. Verbot, künftig Tätigkeiten auszuüben, in deren Rahmen die Straftat begangen, begünstig oder vertuscht wurde
  6. Verbot des Zugangs zu staatlichen Zuschüssen und Beihilfen, zu Verträgen mit dem öffentlichen Sektor und der Inanspruchnahme steuerlicher oder sozialversicherungstechnischer Vorteile und Anreize
  7. Gerichtliches Einschreiten

Infolge der Abwägung durch den Gesetzgeber, alle Sanktionen als schwer zu betrachten, sind für die Durchführung des Strafverfahrens in solchen Angelegenheiten immer die Landgerichte zuständig, mit möglichen Rechtsmitteln vor dem obersten Gerichtshof. Dies gilt unbeschadet solcher vermeintlicher Straftaten, die von einer natürlichen Person begangen wurden, und die im Prinzip in den Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts fallen. Da diese auch als Straftaten betrachtet werden können, die von der juristischen Person begangen wurden, würden sie anhand des entsprechenden Verfahrens geahndet.

Während das Bußgeld als hauptsächliche und obligatorische Sanktion für alle Straftaten gesetzlich vorgesehen ist, sind die restlichen Sanktionen in Artikel 33.7 fakultativ.

Die schwerste aller Strafen ist die Auflösung des Unternehmens, da hierdurch der endgültige Verlust der juristischen Person sowie der Fähigkeit, im Rechtsverkehr zu agieren oder jegliche Tätigkeiten durchzuführen entsteht, auch wenn diese legal sein sollten. Für die Auferlegung dieser Strafe muss unbedingt einer der beiden Tatumstände vorliegen, die in der Norm vorgesehen sind.

Verfahrensmäßig ist zu betonen, dass der Untersuchungsrichter der Rechtssache als einstweilige Verfügung eine der oben genannten Sanktionen auferlegen kann, wie beispielsweise die vorübergehende Schließung der Geschäftslokale, die Einstellung der Tätigkeiten oder gerichtliches Einschreiten.

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