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Qualifikationskonflikte bei der grenzüberschreitenden Besteuerung von Personengesellschaften

30/06/2016
| Frank Behrenz
Qualifikationskonflikte bei der grenzüberschreitenden Besteuerung von Personengesellschaften

Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz unterliegen spanische Personenhandelsgesellschaften als eigene Steuersubjekte der spanischen Körperschaftsteuer. Wie sich aus einer Reihe von verbindlichen Auskünften der Dirección General de Tributos (DGT) ergibt, gilt dies ab 2016 auch für spanische Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wenn ihre Geschäftstätigkeit auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Personengesellschaften ausländischen Rechts werden in Spanien nach einem sog. Rechtstypenvergleich entsprechend spanischer Rechtsformen besteuert, so dass auch gewerblich tätige deutsche Personengesellschaften, insbesondere in der Rechtsform der deutschen GmbH & Co. KG, aus Sicht des spanischen Rechts eigene Steuersubjekte sind. 

In einem vom Autor dieses Beitrags erfolgreich vertretenen Revisionsverfahren (BFH I R 49/14) hat demgegenüber der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass spanische Tochtergesellschaften deutscher Anteilsinhaber in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft, im Streitfall eine in Spanien gewerblich tätige spanische Sociedad en Comandita (S.C.), deren Geschäfte von der Komplementärin, einer Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.) geführt werden, autonom aus Sicht des deutschen Steuerrechts zu beurteilen sind und daher dem sog. steuerlichen Transparenzprinzip unterliegen (vgl. hierzu auch unseren Beitrag zur Ausgabe Mai 2016 dieses Newsletters). Im umgekehrten Fall bedeutet dies, dass Dividenden einer deutschen GmbH, die geschäftsführende Komplementärin einer in Deutschland gewerblichen tätigen Kommanditgesellschaft ist, an ihre spanischen Anteilseigner in Deutschland nach Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art 7 des DBA (sog. Betriebstättenvorbehalt) der vollen Besteuerung in Deutschland unterworfen werden, soweit diese zugleich Inhaber der Kommanditbeteiligung sind.

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