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Produkthaftung des Händlers

30/11/2021
| Michael Fries
Produkthaftung des Händlers

Das spanische Produkthaftungsrecht hat seinen Ursprung in einer europäischen Richtlinie, die zunächst im Produkthaftungsrecht umgesetzt und dann in das Verbraucherschutzgesetz integriert wurde. Grundsätzlich haftet der Hersteller für die von ihm in den Verkehr gebrachten Waren. Als Hersteller gilt auch der Hersteller von Teilprodukten oder der sogenannte Quasihersteller, der das Produkt nicht selbst herstellt, sondern Produkte anderer Hersteller unter eigenem Namen, Warenzeichen oder Marke in den Warenverkehr bringt. Auch Importeure, die Waren in das Gebiet der EU einführen haften wie ein Hersteller.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Händler neben dem Hersteller subsidiär für Schäden haften, die durch von ihm vertriebene Waren verursacht werden. Diese subsidiäre Haftung des Händlers liegt dann vor, wenn der Hersteller der Ware nicht ermittelt werden kann und der Händler gegenüber dem Geschädigten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten den Hersteller identifiziert. In Deutschland beträgt die gesetzliche Frist im Unterschied zu Spanien nur einen Monat.

Es handelt sich um eine objektive verschuldensunabhängige Haftung des Händlers, wenn der Hersteller nicht ermittelt werden kann. D.h. auch wenn der Händler alles Erdenkliche unternimmt, um den Hersteller zu ermitteln, aber erfolglos bleibt, haftet er. Sinn der Regelung ist, dass der Händler mittels entsprechender Maßnahmen sicherstellt, dass er die Daten des Herstellers, der von ihm vertriebenen Waren erfasst, um diesen auf entsprechende Aufforderung identifizieren zu können.

Der spanische Oberste Gerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass auch bereits dann ein Hersteller als nicht identifizierbar gelten muss, wenn dem Geschädigten seine Identifizierung nicht zugemutet werden kann. Hierbei kommt es wie so oft auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (z.B. Vertrieb von loser Ware oder durch ein unüberschaubares Geflecht von Unternehmen).

Zwar regelt das spanische Verbraucherschutzgesetz nicht, ab wann die 3-Monatsfrist beginnt, damit der Händler den Hersteller identifiziert, jedoch hat der Oberste spanische Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung klargestellt, dass die Frist erst ab dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem der Betroffene den Händler von den durch die Nutzung oder Verbrauch der Waren entstandenen Schäden informiert. Es reicht aus, dass die Mitteilung mündlich erfolgt, auch wenn aus Nachweiszwecken die beweiskräftige Zustellung einer schriftlichen Mitteilung zu empfehlen ist, um ggfs. den Ablauf der 3-Monatsfrist in einem Schadensersatzprozess beweisen zu können. Auf Seiten des Händlers reicht es nicht aus, wenn dieser sich darauf beschränkt, zu verneinen, dass er der Hersteller ist. Er muss den Hersteller positiv benennen. Die „nur“ verspätete Identifizierung des Herstellers befreit den Händler in Spanien im Unterschied zu verschiedenen EU-Staaten nicht von seiner Haftung für ein von ihm vertriebenes mangelhaftes Produkt.

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