Probleme bei der Bedienung von Auslandsforderungen in Zivil- und Handelssachen
Was passiert, wenn ich ein Unternehmen mit Sitz im Ausland verklagen möchte aber die spanischen Gerichte zuständig sind?
Die Frage wird von der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geregelt.
In dieser Verordnung sind verschiedene Möglichkeiten der Klagezustellung im Ausland vorgesehen. So z.B. die Klagezustellung durch die Justizbehörden der beiden beteiligten Länder, d.h. des Landes, in dem die Klage eingereicht wird, und des Landes, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Das spanische Gericht würde demensprechend das zuständige deutsche Gericht ersuchen, die Zustellung an den Beklagten vorzunehmen. Die Verordnung sieht vor, dass der Beklagte zusammen mit der Zustellung unter Verwendung eines zu diesem Zweck vorgesehenen Anhangs II der Verordnung darüber informiert werden muss, dass er das Recht hat, die Zustellung nicht anzunehmen, wenn sie in einer Sprache, die er nicht versteht, oder in einer anderen Sprache als den Amtssprachen an seinem Wohnsitz abgefasst ist.
Die Ablehnung der Zustellung kann zum Zeitpunkt der Zustellung erfolgen, z.B. durch Mitteilung an den die Zustellung ausführenden Gerichtsvollzieher oder durch Rücksendung der Unterlagen an das Ursprungsgericht innerhalb einer Woche.
Was passiert jedoch, wenn die Zustellung durch das spanische Gericht direkt per Einschreiben mit internationalem Rückschein erfolgt (gemäß der im Artikel 14 der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit)? Tatsächlich ist es sehr verbreitet, dass das spanische Gericht die Klage in einen Umschlag steckt und diesen ohne weiteres an den Empfänger in Deutschland versendet. Die Verordnung (Erwägungsgrund 12) sieht vor, dass in solchen Fällen auch der oben genannte Anhang II beigefügt werden muss, da der Beklagte ansonsten nicht über seine Rechte informiert wird. In diesem Sinne hat sich auch der EuGH geäußert (z.B. im Fall Henderson). Geschieht dies nicht, könnte die Klage als nicht zugestellt gelten und alle späteren Handlungen nichtig sein.