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Öffentliches Auftragswesen und strafrechtliche Compliance

30/03/2018
| Fernándo Íscar Álvarez
Öffentliches Auftragswesen und strafrechtliche Compliance

Am 9. März 2018 ist das neue spanische Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (Ley 2/2017) in Kraft getreten. Artikel 71 verbietet die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Personen, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind. Viele dieser Straftaten gehören zu denjenigen, die von juristischen Personen begangen werden können (Wirtschaftsdelikte, Steuerdelikte, Geldwäsche, u.s.w.).

Das Gesetz 2/2017 verlangt derzeit nicht, dass die Unternehmen über strafrechtliche Compliance Programme verfügen, um mit öffentlichen Auftraggebern kontrahieren zu können. Strafrechtliche Compliance Programme rechtfertigen sich aufgrund der Vorschriften des Artikels 33 bis des spanischen Strafgesetzbuches.

Nach Artikel 72.5 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen gilt das o.e. Verbot des Artikels 71 jedoch nicht, wenn das verurteilte Unternehmen die auferlegten Bußgelder bezahlt hat und nachweist, dass es angemessene technische, organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen hat, um Ordnungswidrigkeiten zukünftig zu vermeiden.

Zu diesen Ordnungswidrigkeiten zählt das Gesetz u.a. Verstöße gegen Marktdisziplin, Verzerrung des Wettbewerbs, Verstöße gegen das Ausländerrecht, oder schwere Verstöße gegen das Arbeitsrecht, das Steuerrecht oder das Sozialversicherungsrecht. Es handelt sich um zivil-, arbeits- oder verwaltungsrechtliche Verstöße, die in schwerwiegenden Fällen ein Delikt darstellen und in einem strafrechtlichen Compliance Programm vorgesehen sein müssen.

Folglich sind strafrechtliche Compliance Programme nicht nur zur Verhütung von Straftaten nützlich, sondern in den erwähnten Fällen auch, um mit öffentlichen Auftraggebern kontrahieren zu können.

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