Öffentliche Zustellung statt langwieriger Auslandszustellung?

Rechtsstreitigkeiten mit Gegnern im Ausland stellen in vielfacher Hinsicht Herausforderungen dar. Neben der Bestimmung des zuständigen Gerichts stellt sich immer die Frage nach dem anwendbaren Recht. Im besten Falle ist beides vertraglich klar geregelt worden.
Gleichwohl gibt es Länder auf der Welt, in denen schon die Zustellung einer Klage, - auch wenn die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist - erhebliche Probleme bereitet. Früher kannten wir derartige Situationen auch in Europa. Es kam nicht selten vor, dass die Zustellung einer Klage aus Deutschland in Spanien 9-12 Monate in Anspruch genommen hat. Durch die europäischen Normen in diesem Bereich hat sich dieser Zustand wesentlich gebessert.
Länder wie China stellen in diesem Zusammenhang aber nach wie vor eine große Herausforderung dar. Hier dauern Zustellungen nicht selten zwölf Monate, z.T. auch bis zu 18 Monate. Anfang 2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main in einer praktisch sehr relevanten Entscheidung festgestellt, dass die komplizierte Auslandszustellung, wenn sie erwartungsgemäß einen so langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, von vornherein durch die öffentliche Zustellung ersetzt werden kann. Was bedeutet öffentliche Zustellung? Vereinfacht ausgedrückt geht es um eine fiktive Zustellung der Klage durch einen Aushang im Gericht sowie eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Diese Form der Zustellung ist aber nicht ohne weiteres möglich, sondern grundsätzlich nur dann, wenn die Zustellung im Ausland unmöglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das Landgericht Frankfurt a. M. hat nun allerdings entschieden, dass im Falle Chinas und angesichts der bekannt langwierigen Zustellungsformalitäten von vornherein eine öffentliche Zustellung beantragt werden kann. Diese Entscheidung ist für Kläger erfreulich, weil sie es ihnen erspart, erst einmal einen langwierigen Zustellversuch zu unternehmen. Das Gericht hat dem Kläger im konkreten Fall allerdings aufgegeben, dass dem Beklagten auf direktem Wege mitzuteilen, dass eine Klage in Deutschland öffentlich zugestellt wird.
Die Entscheidung ist im Sinne der Gewährung von effektivem Rechtsschutz zu begrüßen, sie wird aber nicht ohne weiteres auf andere Länder zu übertragen sein, es sei denn es gibt bereits entsprechende Erfahrungswerte mit überlanger Zustellungsdauer.
Es kommt hinzu, dass auch mit einer öffentlichen Zustellung einer Klage noch nicht viel gewonnen ist, wenn ein Urteil in dem entsprechenden Land vollstreckt werden muss. Denn dann kommen ähnliche Probleme auf den Kläger zu.
Vor diesem Hintergrund ist es immer wieder zu raten, vertraglich von vornherein eine Schiedsverfahrensklausel zu vereinbaren. Als Verfahrenssprache kann Englisch vereinbart werden, der Schiedsort kann von den Parteien frei gewählt werden und zumindest in Handelssachen gibt es in China und weiteren 170 Ländern der Welt bei der Anerkennung eines Schiedsspruchs keine Probleme.