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Oberster Gerichtshof entwickelte Doktrin zur Regelung touristischer Wohnungen

29/11/2019
| Begoña Marijuán-Requeta Letona
Oberster Gerichtshof entwickelte Doktrin zur Regelung touristischer Wohnungen

Anlässlich der Gesetzgebung von Castilla y León entschied der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 24. September 2019 jüngst erneut über Regelungen bezüglich touristisch genutzter Wohnungen. Dabei muss betont werden, dass, obwohl die Materie des Tourismus in den Kompetenzbereich der autonomen Gemeinschaften fällt, der Oberste Gerichtshof Regelungen bezüglich touristisch genutzter Wohnungen unter dem Mantel der Markteinheit und Geschäftsfreiheit prüft, die wiederum in den staatlichen Kompetenzbereich fallen.

So hat der Oberste Gerichtshof in früheren Entscheidungen Bestimmungen der Kanarischen Inseln, die die teilweise Vermietung einer Wohnung für touristische Zwecke bzw. die Implementierung solcher Wohnungen in als touristisch eingestufte Gebiete untersagten, als gegen diese Grundsätze verstoßend angesehen. Ein anderes Mal stufte er die obligatorische Eintragung von Wohnraum in das Register der Tourismusunternehmen, eine von der Autonomen Gemeinschaft Madrid verabschiedete Norm, deswegen als rechtswidrig ein, weil es keine ausreichende Begründungen dafür gegeben hätte, wieso dies zu erhöhtem Verbraucherschutz oder einem besseren Tourismusangebot führen sollte.

Nun hat der Oberste Gerichtshof, anlässlich der in Castilla y León verabschiedeten Regelungen - und wahrscheinlich um die Streitigkeiten in dieser Thematik beizulegen - die Grenzen und/oder Anforderungen festgelegt, die die Autonomen Gemeinschaften solchen Wohnobjekten auferlegen dürfen, ohne gegen die oben genannten Prinzipien zu verstoßen. Diese sind zusammengefasst: 
1) zeitliche Fristen (Mietvertrag mit Laufzeit von höchstens zwei Monaten) und Bewohnbarkeit;
2) Identifikations-, Hygienische- und Gesundheitliche Bedingungen; und 
3) die Notwendigkeit eines 24-Stunden-Telefonservices.

Zuletzt erlaubt er auch eine Preiserhebung bei Beherbergungsbetrieben zu statistischen, informativen oder Werbezwecken, da dies weder die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Betreibers einschränke, noch den Wettbewerb behindere.

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