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Noch einmal zur persönlichen Haftung von Verwaltern während Covid

30/04/2026
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Noch einmal zur persönlichen Haftung von Verwaltern während Covid

Vor einiger Zeit haben wir auf diesen Seiten die Vorschriften zur persönlichen Haftung von Gesellschaftsverwaltern und die Ausnahmeregelungen analysiert, die während (und nach) der Covid-19-Pandemie erlassen wurden. So müssen die Verwalter beispielsweise, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft unter die Hälfte des Stammkapitals fällt, innerhalb von zwei Monaten eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über die Auflösung der Gesellschaft oder die Ergreifung anderer Maßnahmen (z. B. eine Kapitalherabsetzung) zu entscheiden.

Tun sie dies nicht, haften die Verwalter gesamtschuldnerisch für die Schulden, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Verpflichtung zur Einberufung der Versammlung bestand. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist in Art. 13 des Gesetzes 3/2020 geregelt, der festlegt, dass die Verluste der Geschäftsjahre 2020 und 2021 nicht berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob dieser Auflösungsgrund vorliegt oder nicht. In den Jahren 2020 und 2021 liegt daher (aus diesem Grund) kein Auflösungsgrund vor. Da es logischerweise keinen Auflösungsgrund gibt, kann auch kein Verstoß des Verwalters gegen eine Verpflichtung vorliegen, die ihm nur bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes auferlegt ist.

Vor kurzem hatte diese Kanzlei Gelegenheit, einen Verwalter zu verteidigen, von dem unter anderem wegen der Verletzung dieser Verpflichtung persönliche Haftung gefordert wurde, obwohl die von der Klägerin geltend gemachten Verluste gerade im Jahr 2021 entstanden waren.

Die Klägerin hatte es unterlassen, auf die durch die genannte Vorschrift festgelegte Aufhebung hinzuweisen, und das Urteil wies ihre Klage ab. Es wurde auch berücksichtigt, dass die Beklagte den Konkursantrag unmittelbar nach Ablauf des sogenannten „Insolvenzmoratoriums“ gestellt hatte. Das Urteil der Handelskammer des Amtsgerichts Madrid lautet wie folgt:

„(…) Es erscheint nicht möglich, dass dieser Antrag Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Auflösungsgrund, nämlich qualifizierte Verluste, für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 rechtlich ausgesetzt ist, da im vorliegenden Fall – und dies ist unstreitig – das relevante Geschäftsjahr das Jahr 2021 ist.

(…) Die Aussetzung dieses Auflösungsgrundes für diese Geschäftsjahre, die ursprünglich durch Artikel 13 des Gesetzes 3/2020 vom 18. September eingeführt wurde, wurde durch nachfolgende Vorschriften beibehalten, zuletzt durch die 4. Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 16/2025 vom 23. Dezember (BOE 24.12.2025).

(…) Was die objektive Haftung des Verwalters betrifft, so hebt die auf das Geschäftsjahr 2021 beschränkte gesetzliche Aussetzung des Auflösungsgrundes in Verbindung mit dem fristgerechten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – bei geltendem Insolvenzmoratorium – den im Haftungsprozess geltend gemachten Grund auf,
der, wie ich bereits vorweggenommen habe, nicht durchgreifen kann.“


Gegen die unserer Meinung nach sehr zutreffende Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Urteil des Landgerichts wird allgemeine Maßstäbe für die Anwendung in solchen Fällen festlegen.

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