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Neuregelung des Leistungsortes bei Dienstleistungen gegenüber Unternehmen außerhalb der EU

31/01/2023
| Gustavo Yanes Hernández
Neuregelung des Leistungsortes bei Dienstleistungen gegenüber Unternehmen außerhalb der EU

Der beispiellose Beitrag der Europäischen Union zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten steht außer Frage. Daher sind auch die mehrwertsteuerlichen Regelungen für innergemeinschaftliche Geschäfte allgemein bekannt und ihre Anwendung führt – im Allgemeinen – nicht zu Auslegungsschwierigkeiten. Anders stellt sich jedoch die Situation bei Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in Ländern außerhalb der EU dar. Das spanische Mehrwertsteuergesetz (LIVA) knüpft die Unterwerfung eines Geschäfts unter die Mehrwertsteuer an die Bedingungen, dass die erbrachten Dienstleistungen tatsächlich in Spanien genutzt bzw. verbraucht werden (Art. 70.2 LIVA). Ist diese Bedingung nicht erfüllt, unterfällt das Geschäft nicht der Steuer, da es als Export einer Dienstleistung angesehen wird. Die Rechnung ist somit ohne Mehrwertsteuer auszustellen.

Auf den ersten Blick mag die Vorschrift der tatsächlichen Nutzung einer Dienstleistung in Spanien unstrittig wirken, allerdings führte sie zu erbitterten Auseinandersetzungen, Stellungnahmen der EU-Kommission sowie ständigen Änderungen der Rechtsauffassung und Rechtsprechung. In der Praxis spiegelte sich dies in Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern und sogar Fällen der Doppelbesteuerung aufgrund fehlender Gegenseitigkeit bei Mehrwertsteuererstattungen mit Drittländern wider. Beispielweise lösten rechtliche oder steuerliche Leistungen, die gegenüber Unternehmen aus Drittländern beim Kauf von Gesellschaften oder Vermögenswerten in Spanien angeboten wurden, besonders heftige Diskussionen aus. Zudem ging die Anwendung dieser Norm, deren ursprüngliche Absicht die Vermeidung von Nichtbesteuerungsfällen war, seitens der spanischen Steuerbehörden in der Praxis über ihren eigentlichen Wortlaut hinaus.

Allerdings wurde nun mit der Verabschiedung des Staatshaushaltes – der in der Regel Steuerzahlern keine guten Nachrichten beschert – die Anpassung der Vorschriften zur effektiven Nutzung in der Mehrwertsteuer beschlossen und ihr Anwendungsbereich stark eingeschränkt. Ab dem 1. Januar 2023 werden nur noch Endverbraucher (also keine Unternehmer) in Drittländern für Dienstleistungen, die effektiv in Spanien genutzt werden, mehrwertsteuerlich belastet; Unternehmen außerhalb der EU jedoch nicht, was den Einkauf von Leistungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Investitionen in unserem Land erheblich vereinfacht. Eine Ausnahme besteht jedoch noch für Unternehmer aus Drittländern: der Erwerb von Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen und die Pacht bzw. Miete von Transportmitteln in Spanien.

Zu beachten ist jedoch, dass die Neuregelung nicht rückwirkend greift, weshalb bei Mehrwertsteuerprüfungen, die noch nicht verjährte Steuerjahre vor 2023 betreffen, die alte Rechtsauffassung und Regelung angewandt werden. Die Vereinfachung des spanischen Mehrwertsteuergesetzes ist jedoch grundsätzlich zu begrüßen und bietet ausländischen Investoren mehr Rechtssicherheit in einem Land wie dem unsrigen, das immer auf ausländisches Kapital angewiesen ist.

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