Neuregelung der Besteuerung von Unternehmensgruppen bei der Umsatzsteuer
Ist eine juristische Person (z.B. eine GmbH) nach dem Gesamtbild der tat-sächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert, so gilt diese nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht als eigenständiges Unternehmen sondern als unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers (sog. Organgesell-schaft). Steuersubjekt für die Umsatzsteuer ist in einem solchen Fall le-diglich der Organträger, der für alle unselbständigen Unternehmensteile (sog. Organkreis) steuerpflichtig ist. Geschäftsbeziehungen zwischen dem Organträger und den Organgesellschaften sowie der Organgesellschaften untereinander unterliegen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer. Die Wirkung dieser sog. Organschaft beschränkt sich auf Innenumsätze zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen, so dass etwa die deutsche Zweigniederlassung eines spanischen Handelsunternehmens als eigenständige Unternehmerin der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, un-ter einer deutschen Steuernummer Steuererklärungen nach gesetzlicher Vorschrift abzugeben hat und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen als deutsches Unternehmen eine deutsche USt-IDNr. zu ver-wenden hat. Personenhandelsgesellschaften (wie z.B. eine GmbH & Co. KG) sind in Deutschland – anders als in Spanien – keine juristischen Personen, so dass diese nach bisheriger Rechtsauffassung zwar Organträger, nicht je-doch Organgesellschaften im oben genannten Sinn sein konnten. Mit meh-reren Urteilen vom 02.12.2015 hat nun der Bundesfinanzhof erstmalig auch eine umsatzsteuerliche Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften zugelassen, zwischen Schwesterpersonengesellschaften bleibt diese auch weiter ausgeschlossen. Aufgrund der weitreichenden Folgen dieser Recht-sprechungsänderung sollten Unternehmensgruppen daher dringend erfor-derlichen Anpassungsbedarf prüfen.