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Neuigkeiten beim Immobilienkauf in Katalonien ab dem 01. Januar 2018

31/01/2018
| Ina Wailand
Neuigkeiten beim Immobilienkauf in Katalonien ab dem 01. Januar 2018

Am 1. Januar 2018 ist das Gesetz Ley 3/2017 vom 15. Februar zum VI. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches von Katalonien („Código Civil de Catalunya“, im Folgenden kurz CCCat.) in Kraft getreten. Dieses regelt unter anderem den allgemeinen Kaufvertrag, sowie die Besonderheiten im Rahmen des Immobilienkaufes. 

Hinsichtlich des Immobilienkaufvertrages gibt es vielfältige, durch das neue Gesetz eingeführte Neuerungen. Im Folgenden möchten wir uns auf zwei davon konzentrieren, die uns auf Grund ihrer praktischen Relevanz besonders interessant erscheinen. 

Die erste verdient auch insbesondere deshalb eine Hervorhebung, weil sie von der kürzlich vom Obersten Spanischen Gerichtshof übernommenen Rechtsprechung abweicht (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, in welchem geschlussfolgert wurde, dass das Fehlen der Finanzierung ein Risiko ist, das der Käufer zu tragen hat, und zwar unter vollständiger Schadloshaltung des Verkäufers). Der CCCat. sieht nämlich die Möglichkeit für die Käufer vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese wiederum die vollständige oder teilweise Finanzierung des Kaufes durch ein Kreditinstitut oder die Darlehensabtretung vorsieht. Wenn also die Käufer dokumentiert belegen können, dass ihnen das Kreditinstitut die Kreditgewährung oder die Abtretung des Darlehens des Verkäufers verweigert hat, ist letzterer verpflichtet, dem Käufer den durch diesen gegebenenfalls bereits angezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten. Hier ist wichtig zu erwähnen, dass diese neue Regelung abweichende Vereinbarungen zulässt. Daher ist es für die Verkäufer und Bauträger sehr empfehlenswert, eine Klausel in die Kauf- und Vorverträge aufzunehmen, die das Rücktrittsrecht der Käufer im Falle einer Verweigerung der Finanzierung ausschließt. 

Eine weitere durch das neue Gesetz eingeführte Neuerung ist die Möglichkeit, die Zahlung von strafbewährten Anzahlungen („arras penitenciales“) im Grundbuch vermerken zu lassen, womit die Immobilie für die Rückzahlung der getätigten Anzahlungen haftet.

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