Neues zur umsatzsteuerlichen Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen
In unseren Beiträgen zu den Ausgaben März und Mai 2023 dieses Newsletters hatten wir über verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Kriterien sowie zum Zeitpunkt und zur erforderlichen Dokumentation der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen zwecks Vorsteuerabzugs berichtet. Mit Schreiben vom 17.05.2024 (BMF III C 2 - S 7300/19/10002 :001, DOK 2024/0432990) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die diesbezüglichen Regelungen in Abschnitt 15.2c des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) angepasst, welche bindende Regelungen für die Praxis der Finanzämter enthalten.
Die Zuordnung zum Unternehmen kommt hiernach dadurch zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands ganz oder teilweise als solcher handelt, was auch konkludent (implizit) erfolgen kann, die Begriffe „Zuordnung zum Unternehmen“ und „Handeln als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ seien synonym zu verstehen. Die Zuordnungsentscheidung ist für einen einheitlichen Gegenstand, der ganz oder teilweise unternehmerisch genutzt wird, bereits bei Leistungsbezug zu treffen. Als innere Tatsache erfordert die Zuordnungsentscheidung eine Dokumentation, welche innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (regelmäßig 31.07. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 S. 1 AO) zu erfolgen hat, Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist.
Die Dokumentation erfolgt regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen. Lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen an sich oder deren Umfang schließen, sind andere nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen heranzuziehen. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Fehlt es an objektiven Beweisanzeichen für eine Zuordnung, ist demgegenüber eine ausdrückliche Mitteilung an das Finanzamt innerhalb der Dokumentationsfrist erforderlich, bis zu deren Ablauf auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden kann.
Als Beispiele für objektiv erkennbare Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmen werden genannt: (1) Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen, (2) betriebliche Versicherung des Gegenstandes, (3) bilanzielle und ertragssteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes (4) Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen (5) Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände oder (6) Angaben in Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen, jedenfalls dann, wenn weitere Beweisanzeichen hinzukommen. Ein Zeugenbeweis oder eine Parteivernehmung stellen demgegenüber keine objektiven Beweisanzeichen zur Annahme einer Zuordnung dar.