Neues zur Dienstleistungskommission im Umsatzsteuerrecht
Aufgrund der großen praktischen Bedeutung hatten wir in diesem Newsletter wiederholt (zuletzt im Oktober 2018) über die Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Fragen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften berichtet, der die tatsächliche bzw. zumindest nachweislich geplante Erbringung von umsatzsteuerbaren Leistungen gegenüber Tochtergesellschaften voraussetzt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte in diesem Zusammenhang in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 13.06.2018 (7 K 7227/15) über einen Fall der sog. Dienstleistungskommission zu entscheiden. Eine solche liegt nach § 3 Abs. 11 UStG vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, handelt. Ist dies der Fall, so gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht, sodass im Ergebnis zwei Leistungen vorliegen. Dem entschiedenen Fall lag der beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen typische Fall der Beauftragung von externen Kanzleien zur Entwicklung einer optimalen Akquisitionsstruktur und zur rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Überprüfung des Erwerbs von Unternehmen (sog. Due Diligence) zugrunde. Im Streitfall wurden die Beraterverträge nach der Investitionsentscheidung im Wege der Vertragsübernahme auf ein – aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen eigens zum Erwerb der Unternehmen gegründetes – sog. Akquisitionsvehikel (Zwischengesellschaft) überführt. Nach Auffassung des FG stellt auch die bloße Weiterberechnung von Kosten (ohne einen Gemeinkosten- bzw. Gewinnaufschlag) für die Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen an die erworbenen Tochtergesellschaften nach einem wirtschaftlich plausiblen Schlüssel eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar. Auch nach Leistungsbeginn sei eine Auswechselung des Leistungsempfängers möglich, wenn die vertragliche Leistung im Zeitpunkt des Wechsels des Vertragspartners noch nicht vollständig erbracht war. Abzuwarten bleibt, ob sich der Bundesfinanzhof dieser Ansicht anschließt (BFH XI R 24/18).