Neues zur Besteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften mit Immobilienbesitz in Deutschland
In unserem Beitrag zur Ausgabe Februar 2015 dieses Newsletters hatten wir über die Streitfrage berichtet, wie Einkünfte aus Immobilieninvestments in Deutschland ermittelt werden, die von ausländischen Gesellschaften erzielt werden, die nach einem Typenvergleich mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des deutschen Körperschaftssteuergesetzes vergleichbar sind, in Deutschland jedoch über keine Betriebstätte verfügen. In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 07.12.2016 (BFH I R 76/14) hat der Bundesfinanzhof nun die Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, wonach ein Verzicht auf Verbindlichkeiten aus Darlehensfinanzierungen im Ausland nicht in Deutschland steuerbar ist, obwohl die Schuldzinsen aus dem Darlehen steuerlich abzugsfähig sind. Denn es bestehe zwar ein Zusammenhang zwischen den Finanzierungsaufwendungen aus der ausländischen Darlehensfinanzierung und den inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f, aa EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Ein Zusammenhang zwischen Wertveränderungen der Darlehensverbindlichkeit und diesen Einkünften bestehe jedoch nicht, da der Ertrag aus dem Entfallen der Darlehensverbindlichkeit weder eine Gegenleistung für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung der inländischen Immobilie noch deren Veräußerung darstelle.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung, die im BMF- Schreiben vom 16.05.2011 eine andere Auffassung vertritt, liegt noch nicht vor, möglicherweise wartet diese den Ausgangs des noch anhängigen Revisionsverfahrens BFH I R 81/16 ab, in dem sich der Bundesfinanzhof mit Art und Umfang der steuerlichen Buchführungspflicht ausländischer Kapitalgesellschaften mit inländischem Immobilienbesitz zu beschäftigen haben wird. Im Focus steht hier die Frage ob diese das Wahlrecht haben, die inländischen Einkünfte nicht nur durch Bilanzierung sondern auch durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln, was für einer Reihe interessanter Gestaltungsfragen von Bedeutung ist.