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Neues zum Kriterium der personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung

30/09/2026
| Frank Behrenz
Neues zum Kriterium der personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung

Betriebsstätte im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts (und feste Niederlassung im Sinne des europäischen Umsatzsteuerrecht) ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage im Inland, die der Tätigkeit eines Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Leistungen im Inland ermöglicht (vgl. insb. EuGH-Urteile C-168/84, C-231/94, C-190/95, und C-260/95 sowie Abschnitt 3a.1 UStAE).

Der Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebstätte hat vor allem Bedeutung für die Frage der Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland, die Umsatzsteuerpflicht für im Inland ausgeführte Umsätze, die Anmeldung und Abführung deutscher Umsatzsteuer als Steuerschuldner und die Haftung für diese sowie die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug für im Inland bezogene Leistungen laufend in den periodisch abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen geltend zu machen und nicht mit zeitlicher Verzögerung und damit mit Zinsnachteilen im Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Unternehmen geltend machen zu müssen.

In unserem Beitrag zum Newsletter Okt 2017 hatten wir über einen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln berichtet, wonach der Betrieb von Windrädern im Inland durch eine Gesellschaft ausländischen Rechts auch dann eine inländische Betriebsstätte begründen kann, wenn bei den Windkraftanlagen kein eigenes Personal tätig ist, sondern Leistungen durch externe Dienstleister erbracht werden. Die Kriterien der personellen und der technischen Ausstattung müssten nicht stets im gleichen Maße erfüllt sein, vielmehr könne eine gering ausgeprägte oder gänzlich fehlende personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden, was bei einer Windkraftanlage der Fall sei.

Mit Beschluss vom 07.05.2026 (V R 12/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob eine Anlage (im Entscheidungsfall Trocknungsanlage), die an der Erbringung einer Dienstleistung (im Entscheidungsfall eine Entsorgungsdienstleistung) beteiligt ist, im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung iSv Art. 192a MwStSystRL ist, wenn ein Steuerpflichtiger mit Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU die in Deutschland belegene Anlage von seinem Unternehmenssitz aus ferngesteuert überwacht und wartet sowie für den Betrieb dieser Anlage vor Ort im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird. Wie sich aus Rn. 47 und 48 des Vorlagebeschlusses ergibt, steht der BFH einer Zurechnung fremden Personals eher skeptisch gegenüber.

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