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Neues Reisevertragsrecht tritt am 01.07.2018 in Kraft

29/06/2018
| Dr. Thomas Rinne
Neues Reisevertragsrecht tritt am 01.07.2018 in Kraft

Das neue Reisevertragsrecht beruht auf der EU-Pauschalreiserichtlinie. Es tritt am 01.07.2018 in Kraft und bringt für Reiseveranstalter eine Reihe von Neuerungen. Die Rechte des Verbrauchers werden hierdurch weiter gestärkt.

Erstmals wird nun im deutschen Gesetz der Begriff der Pauschalreise definiert. Es handelt sich dabei um eine Verbindung von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen, z.B. Beförderung und Beherbergung oder Vermietung von Kraftfahrzeugen. Eine Pauschalreise liegt nur vor, wenn sie mehr als 24 Stunden dauert und der Reisepreis 500,- Euro übersteigt. Für Geschäftsreisen kann die Anwendung des Pauschalreiserechts ausgeschlossen werden, wenn der Reiseveranstalter und das Unternehmen einen entsprechenden Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen abschließen.

Die Regelungen zu Reisemängeln sind weitgehend ähnlich wie im alten Recht. Der Reisende muss einen Mangel unverzüglich anzeigen, damit der Reiseveranstalter Abhilfe schaffen kann. Gelingt die Abhilfe nicht, stehen dem Reisenden Ansprüche auf Minderung, Kündigung und ggf. auch Schadensersatz zu. Neu ist für den Reiseveranstalter die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche grundsätzlich auf den dreifachen Reisepreis zu begrenzen.

Anders als im früheren Recht muss der Reisende seine Ansprüche nicht mehr innerhalb einer Monatsfrist nach Beendigung der Reise schriftlich geltend machen. Ihm steht hierfür der gesamte Zeitraum der Verjährungsfrist zur Verfügung, die jetzt zwei Jahre beträgt. Der Gesetzgeber hat auch eine Reihe von Bestimmungen aufgenommen, die eine Umgehung des Pauschalreiserechts durch die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen unterbinden sollen.

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