Neues Meldegesetz tritt in Kraft
Zum November ist in Deutschland das Bundesmeldegesetzes in Kraft getreten, mit der insbesondere die 2002 abgeschaffte Vermieterbescheinigung wiedereingeführt wird. Danach ist der Vermieter nunmehr verpflichtet, dem Mieter bei Einzug und Auszug jeweils zum Zwecke dessen melderechtlicher An- bzw. Abmeldung eine Bescheinigung auszustellen. Diese muss Name und Anschrift des Wohnungsgebers sowie des Meldepflichtigen (in der Regel der Mieter) sowie Datum des Ein oder Auszuges enthalten. Erteilt der Vermieter die Bescheinigung unbegründet nicht innerhalb von 2 Wochen, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche ein Bußgeld von bis zu EUR 1.000 nach sich ziehen kann. Ebenso droht bei einer Gefällig-keitsauskunft, die nicht wahren Tatsachen entspricht, ein Bußgeld von bis zu EUR 50.000. Ziel der Bescheinigung ist es Scheinanmeldungen zu verhindern und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen. Dennoch stößt die Änderung, insbesondere bei Eigentümerverbänden, auf Kritik, da erheblicher bürokratischer Aufwand beim Vermieter befürchtet wird und der Nutzen des Gesetzes in Zweifel gezogen wird. Insbesondere wird bemängelt, dass die Bescheinigung des Einzugsdatums nicht sofort möglich sei und eine praktische Aushändigung der Bescheinigung bei Mietvertragsunterzeichnung nicht möglich erscheint.
Datenschutzrechtlich ist zu beachten, dass der Vermieter die Daten nur zur Bescheinigungsausstellung benutzen darf und sie sofort im Anschluss löschen muss, wenn nicht ein Bußgeldverfahren zu erwarten ist. Eigentümer bzw. Wohnungsgeber erhalten zudem das Recht, Auskunft bei der Meldebehörde zu erhalten über die in ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Es bleibt abzuwarten, ob der erweiterte Aufwand tatsächlich Scheinanmel-dungen verhindern kann. Jedenfalls werden viele Vermieter und Mieter von den neuen Regelungen mangels entsprechender Aufklärung überrascht sein.