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Neues Gesetz gegen Immobilienblasen passiert den Bundesrat

31/05/2017
| Philipp Schönnenbeck
Neues Gesetz gegen Immobilienblasen passiert den Bundesrat

Am 30.03.2017 hat der Bundestag das sog. Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz beschlossen, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität im Immobilienbereich abwehren zu können. Der Bundesrat hat dem Änderungsgesetz am 12.05.2017 zugestimmt. Gegenstand des Änderungsgesetzes sind Ergänzungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts und des Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Hierdurch wird die BaFin befugt, bestimmte Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten für den Erwerb oder Bau von Wohnimmobilien vorzugeben, wenn dies zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzstabilität erforderlich ist. So kann eine Obergrenze für die Darlehenshöhe bezogen auf den Immobilienwert vorgegeben und Vorgaben für den Zeitraum, wann ein Immobiliendarlehen getilgt werden muss, gemacht werden. Insbesondere kleinere Kredite sowie Anschlussfinanzierungen sollen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Ziel der Änderung ist es im Falle der Entwicklung einer Immobilienblase gerüstet zu sein. Der Gesetzgeber betonte jedoch zugleich, dass es bisher und auch gegenwärtig keine Immobilienblase in Deutschland gäbe. Die Kreditvergabe sei in Deutschland durch einen verhältnismäßig hohen Anteil von Eigenkapital und langfristige Finanzierungen zu Festzinsen geprägt.

Die Änderungen zum Umsetzungsgesetz der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sehen eine Entschärfung der Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Nach der ursprünglichen Fassung war insbesondere vorgesehen, dass die Kreditvergabe nicht hauptsächlich darauf gestützt werden durfte, dass der Wert der Immobilie zunimmt. Diese Vorgabe war insbesondere deshalb kritisiert worden, weil sie die Kreditvergabe an junge Familien einerseits und ältere Menschen andererseits beschränkten. Diese Vorgabe ist nunmehr gelockert worden. Insbesondere sollen Wertsteigerungen von Wohnimmobilien durch Bau- und Renovierungsmaßnahmen im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden können.

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