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Neues Gesetz für Syndikusanwälte in Kraft

31/03/2016
| Dr. Thomas Rinne
Neues Gesetz für Syndikusanwälte in Kraft

Seit Anfang des Jahres 2016 sind Unternehmensjuristen erstmals gesetzlich ausdrücklich als Rechtsanwälte anerkannt. Auslöser für die neuen gesetzlichen Regelungen waren drei Urteile des Bundessozialgerichts im Jahre 2014; das Gericht hatte der Tätigkeit von Unternehmensjuristen den „anwaltlichen Charakter“ abgesprochen. Dies hatte vor allem Konsequenzen für die Rentenversicherungspflicht von in-house-Juristen.

Nach neuer Rechtslage muss sich der Unternehmensjurist bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer anmelden. Er kann dann seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten. Allerdings darf er das in zivil- und arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten nur dann, wenn kein Anwaltszwang besteht. Also beispielsweise nicht in Prozessen vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht. Ohne Einschränkung ist dagegen die Vertretung des Arbeitgebers in finanz-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Gerichtsverfahren möglich.

Wenn der Syndikusanwalt demgegenüber auch eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt beantragt, unterliegt er den genannten Beschränkungen bei der Vertretung seines Arbeitgebers nicht. Er muss seine Tätigkeit dann allerdings auch wie ein niedergelassener Anwalt abrechnen.

In Straf- und Bußgeldangelegenheiten darf der Syndikusanwalt das Unternehmen, bei dem er angestellt ist, nicht vertreten oder verteidigen, soweit ein unternehmensbezogener Tatvorwurf den Gegenstand des Verfahrens bildet.

Dass der Unternehmensjurist dem niedergelassenen Anwalt nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt ist, zeigt sich unter anderem daran, daß er zwar im Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, nicht aber im Strafverfahren. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis bewähren.

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