Neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-heit hat die zuvor vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeiteten Abschnitte 1-3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und die Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der Fassung vom 07.01.2016 im Bundesanzeiger vom 19.01.2016 bekanntgemacht.
Die geänderten Vorschriften sind – voraussichtlich – ab dem 18.04.2016 anzuwenden. Hintergrund ist, dass die Anwendung des 2. Abschnitts der VOB/A des Inkrafttretens der neuen Vergabeverordnung (VgV), die auf den 2. Abschnitt der VOB/A verweist, bedarf. Gleiches gilt für den 3. Abschnitt der VOB/A durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Die Verordnungen sollen spätestens zum 18.04.2016 umgesetzt werden. Wegen des Sachzusammenhangs sollen sämtliche Änderungen der VOB einheitlich anwendbar sein. Der Schwerpunkt der Überarbeitungen liegt im 2. Abschnitt der VOB/A, da hier umfangreiche Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt werden, was einerseits zu einer Strukturänderung, andererseits aber auch zu einer Vergrößerung des Umfangs der VOB/A führt.
Dabei ist grundsätzlich ein Gleichlauf mit den in der Vergabeverordnung geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen beabsichtigt. Auch die Änderungen der VOB/B haben ihren Ursprung im Grundsatz in europarechtlichen Vorgaben (Art. 71 u. 73 der Richtlinie 2014/24/EU). Beispielhaft ist hier eine Änderung in den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten in § 8 Abs. 4 u.5 VOB/B zu nennen. Wie aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt, ist beabsichtigt, im Laufe des Jahres 2016 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2016 herauszugeben.