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Neue Steuermassnahmen in Spanien ab 2025

31/01/2025
| Gustavo Yanes Hernández
Neue Steuermassnahmen in Spanien ab 2025

Im Jahr 2025 kommen bedeutende steuerliche Änderungen sowohl auf Unternehmen als auch auf natürliche Personen zu:  

1. Körperschaftsteuer

Eingeführt werden Einschränkungen für die Verrechnung von Verlustvorträgen bei großen Unternehmen. Bei einem Umsatzvolumen zwischen 20 und 60 Mio. Euro sind nur noch bis zu 50% der positiven Bemessungsgrundlage möglich, ab einem Umsatzvolumen von mehr als 60 Mio. Euro sind es sogar nur 25 %. Darüber hinaus dürfen die Abzüge aufgrund von Doppelbesteuerung 50 % des Steuerbruttos (cuota íntegra) nicht überschreiten.

Zudem wird eine Ergänzungssteuer für große nationale und multinationale Konzerne eingeführt, d.h. solche mit einem Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei der vorangegangenen vier Geschäftsjahre. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Konzernabschluss und es gilt ein Steuersatz von 15 %.  

Gleichzeitig werden für Klein- und Kleinstunternehmen die Steuersätze für Bemessungszeiträume ab dem 1. Januar 2025 schrittweise gesenkt:

- Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als 1 Mio. Euro:  

Für die ersten 50.000 Euro der BMG werden die Steuersätze wie folgt reduziert: 21 % für das Geschäftsjahr 2025, 19 % für 2026 und 17 % für 2027 sowie folgende Geschäftsjahre.

Für den Restbetrag der BMG gelten folgende Steuersätze: 22 % für das Geschäftsjahr 2025, 21 % für 2026 und 20 % für 2027 sowie folgende Geschäftsjahre.

- Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als 10 Mio. Euro:  

Reduzierter Steuersatz i.H.v. 24 % im Geschäftsjahr 2025 mit progressiver Senkung auf 20 % ab 2029.

2. Einkommensteuer (IRPF)

Auch in der spanischen Einkommensteuer IRPF wird sich 2025 einiges ändern:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags: Die Einnahmengrenze für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen wird auf 15.876 Euro angehoben.
     
  • Neue Steuerstufen für Einkünfte aus Ersparnissen: Vermögensgewinne von mehr als 300.000 Euro sind mit 30 % zu versteuern.
     
  • Abzüge für Energieeffizienz: Die Möglichkeit, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden in Abzug zu bringen, wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Je nach Art der Maßnahme können zwischen 20 % und 60 % der Kosten in Abzug gebracht werden.
     
  • Abzüge für den Kauf von Elektrofahrzeugen und Ladestationen: Der 15%ige Abzug für den Kauf neuer Elektrofahrzeuge bis zu 20.000 Euro Anschaffungskosten und die Installation von Ladestationen bis zu 4.000 Euro Anschaffungskosten bleibt bestehen.

Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sollten sich bezüglich dieser Steueränderungen auf dem Laufenden halten. Dabei kann die Beratung durch spezialisierte Steuerberater helfen, um sich an die Neuregelungen anzupassen und Steuerspielräume zu nutzen.

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