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Neue Regelung der allgemeinen Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche

31/01/2016
Neue Regelung der allgemeinen Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche

Die allgemeine Verjährungsfrist für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche hat sich von fünfzehn Jahren auf nur noch fünf Jahre reduziert, gemäß Ley 42/2015 vom 5. Oktober, die unter anderem den Art. 1964.2 des Zivilgesetzbuches geändert hat. Dessen jetzige Fassung regelt, dass die schuldrechtlichen Ansprüche, die keiner speziellen Verjährungsfrist unterliegen, nach fünf Jahren verjähren und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem man die Erfüllung der Verpflichtung verlangen kann.

Zu beachten ist auch die Übergangsregelung 5ª der Ley 42/2015, wonach diejenigen schuldrechtlichen Ansprüche, die vor der Änderung entstanden sind zwar unter die alte Verjährungsfristenregelung fallen, also unter die allgemeine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren, aber fünf Jahre ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes verjähren, spätestens also am 7. Oktober 2020.

Die weiteren Verjährungs- und Verwirkungsfristen bleiben bestehen, zum Beispiel bei Hypotheken zwanzig Jahre, bei Mietverhältnissen fünf Jahren, bei der Geschäftsführerhaftung vier Jahre und bei der außervertraglichen Schadensersatzhaftung aus Verkehrsunfällen ein Jahr.

Der Art. 1973 des Zivilgesetzbuches wurde nicht geändert, daher werden die Verjährungsfristen durch Klageerhöhung, Einleitung des Mahnverfahrens, außergerichtliche Mahnung des Gläubigers durch "Burofax" oder notarielle Aufforderung (requerimiento), etc. oder durch jedwede Anerkennung der Schuld durch den Schuldner unterbrochen.

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