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Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer

27/03/2024
| Gustavo Yanes Hernández
Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vergütungen für Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder wurde von den spanischen Steuerbehörden in Frage gestellt, wenn diese Vergütungen nicht die geltenden gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies insbesondere dann, wenn die Vergütung an leitende Angestellte (altos directivos) gezahlt wurde, die gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats sind.

Diese Frage der Abzugsfähigkeit wurde am 18. Januar 2024 vom spanischen Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo) analysiert. Gegenstand des geprüften Falls waren Geschäftsführervergütungen, die zwar in der Satzung vorgesehen, aber nicht von der Hauptversammlung genehmigt worden waren. Daher stellte sich die Frage, ob diese aufgrund dessen als nicht abzugsfähige unentgeltliche Leistungen (liberalidades) im Sinne des Artikels 14.1.e) des Körperschaftssteuergesetzes (TRLIS) anzusehen wären.

Der spanische Oberste Gerichtshof vertritt nun die Rechtsauffassung, dass Art. 14.1 e) TRLIS in dem Sinne auszulegen ist, dass belegte, verbuchte Kosten nicht abzugsfähig sind, wenn es sich um Spenden bzw. Schenkungen oder unentgeltliche Leistungen handelt. Dies gelte jedoch nicht für Kosten, die für unentgeltliche Leistungen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Kunden oder Lieferanten, hinsichtlich der Mitarbeiter des Unternehmens oder zur Absatzförderung anfielen. Diese verbuchten Kosten seien abzugsfähig, sofern sie mit der Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stünden und auf die Verbesserung des Geschäftsergebnisses abzielten.

Vor diesem Hintergrund schließt der spanische Oberste Gerichtshof, dass Geschäftsführervergütungen in der spanischen Körperschaftssteuer abzugsfähig sind, wenn sie von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung genehmigt wurden und in der Satzung vorgesehen sind. Diese Abzugsfähigkeit greife auch dann, wenn der entsprechende Beschluss nicht förmlich im Handelsregister eingetragen worden sei, sofern die Voraussetzungen der Wirklichkeit bzw. Wahrhaftigkeit, der buchhalterischen Erfassung und des Zusammenhangs mit der Geschäftstätigkeit erfüllt seien.

Unternehmen, die Vergütungen an ihre Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglieder auszahlen möchten, wird daher empfohlen, diese Auszahlungen förmlich durch die Haupt- oder Gesellschafterversammlung beschließen zu lassen, sodass diese Kosten körperschaftssteuerlich abzugsfähig sind.

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