Neue Rechtsprechung zum sog. materiellen Korrespondenzprinzip im deutschen Steuerrecht
Das Prinzip der korrespondierenden Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene wurde im deutschen Steuerrecht in verschiedenen Regelungen eingeführt, die in einem engen sachlichen Zusammenhang miteinander stehen und sich gegenseitig ergänzen. Es dient der Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung bzw. der Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten inkongruenten Besteuerung.
Verfahrensrechtlich wird durch die Ermöglichung einer korrespondierenden Änderung von Steuerbescheiden auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sichergestellt, dass eine Änderung der Steuerveranlagung auf einer Ebene auch dann möglich ist, wenn die Steuerveranlagung auf der anderen Ebene bereits bestandskräftig ist.
In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 05.09.2025 hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (10 K 2609/20 E) entschieden, dass das materielle Korrespondenzprinzip nicht nur für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Form der Minderung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft, sondern auch für solche in der Form verhinderter Vermögensmehrung anzuwenden ist. Im Streitfall ging es um die unentgeltliche Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie durch die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.). Die vGA ist hiernach vom Gesellschafter mangels einer Besteuerung auf Gesellschaftsebene nicht mit dem für offene Gewinnausschüttungen geltenden festen Steuersatz (26,375%) sondern mit dem progressiven Einkommensteuertarif (14 – 45 %) zu versteuern.
§ 8b Abs. 1 Satz 2 KStG bestimmt, dass die für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften vorgesehene 95 %-ige Steuerbefreiung für Dividenden und anderen Bezüge , die von ausländischen Beteiligungsgesellschaften (ab einer Mindestbeteiligung von 10 %) bezogen wurden, nur gilt, soweit die diesen Einkünften zugrundeliegenden Gewinne bei der leistenden ausländischen Körperschaft steuerlich erfasst wurden. In diesem Kontext hat das FG Münster mit Urteil vom 17.02.2026 (13 K 807/23 K) entschieden, dass eine vGA einer in Spanien ansässigen 100 %-igen Tochter-S.L. an ihre deutsche Mutter-GmbH (M-GmbH), die auf einer Veräußerung von 33 % der Geschäftsanteile an einer anderen deutschen GmbH an die M-GmbH zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis beruht, in Deutschland auch dann bei der M-GmbH zu 95 % steuerfrei ist, wenn die vGA (= verhinderte Vermögensvermehrung) auf Ebene der spanischen Tochter-S.L.U. nicht steuerlich erklärt wurde, weil auch der als vGA zu qualifizierende Differenzbetrag (Verkehrswert abzüglich darunter liegender Kaufpreis) nach der in Spanien im Streitjahr (2016) geltenden Rechtslage bei der T-S.L.U. zu 100 % steuerfrei gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (BMF- Schreiben vom 18.11.2020 – IV C 2 - S 2743/18/10002 :001, DOK 2020/1124008) erfordere das materielle Korrespondenzprinzip in diesem Fall nicht, dass die vGA in Spanien deklariert wurde. Es bleibt abzuwarten, ob die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt wird.