Neue Rechtsprechung zu Change-of-Control-Klauseln
 
Der Begriff „Change-of-Control“ bezeichnet einen Wechsel in der Kontrolle über ein Unternehmen. Der Kontrollwechsel kann unmittelbarer oder mittelbarer Natur sein. In Verträgen mit langen Laufzeiten werden häufig Regelungen aufgenommen, die an einen Kontrollwechsel im Unternehmen des Vertragspartners besondere Rechtsfolgen knüpfen. Hierdurch soll die Kontinuität des zuverlässigen und erfahrenen Gesellschafters hinter dem Vertragspartner sichergestellt werden.
Unter welchen Voraussetzungen ein Kontrollwechsel vorliegt, wird üblicherweise vertraglich definiert. Liegt ein Fall des Kontrollwechsels vor, wird der anderen Vertragspartei häufig ein Kündigungsrecht eingeräumt. Aus diesem Grund sind Change-of-Control-Klauseln beim Kauf eines Unternehmens in Form eines Share Deals, also beim Erwerb seiner Gesellschaftsanteile, wichtiger Gegenstand der Due Diligence-Prüfung des Käufers. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass für den Käufer wichtige langfristige Verträge im Zielunternehmen auch nach Vollzug des Anteilskaufs Bestand haben.
Kürzlich hat das OLG Frankfurt eine Entscheidung in diesem Kontext veröffentlicht (Urteil vom 21.02.2025 – 2 U 35/24). Gegenstand des Urteils war ein langfristiger Pachtvertrag über den Betrieb eines Hotels. In dem Vertrag war geregelt, dass der Pächter keine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte vornehmen darf. Der Wechsel des Inhabers oder eine Änderung der Rechtsform des Pächters war ausdrücklich als Gebrauchsüberlassung definiert. Der Pächter war als GmbH organisiert. Nachdem der Alleingesellschafter der pachtenden GmbH seine Geschäftsanteile an einen Dritten verkauft und übertragen hatte, kündigte der Verpächter den Pachtvertrag außerordentlich unter Berufung auf die Change-of-Control-Klausel.
Das OLG Frankfurt urteilte, dass die Change-of-Control-Klausel unwirksam sei, weil es sich bei dem Pachtvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Verpächters handeln würde. Die Klausel würde den Pächter unangemessen benachteiligen. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Klausel individuell ausgehandelt worden sei oder der Pächter ein besonderes Interesse an den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen des Pächters habe. Werde mit einer GmbH kontrahiert, sei das Schutzbedürfnis des AGB-Verwenders begrenzt, da er mit einer Änderung der Gesellschafterverhältnisse rechnen müsse. Ein besonderes Interesse an bestimmten gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen des Vertragspartners bestehe im Regelfall nicht.
Wichtig für die Praxis: Die in der Praxis häufig allgemein formulierten Change-of-Control-Klauseln werden einer AGB-rechtlichen Überprüfung regelmäßig nicht standhalten. Sowohl an das individuelle Aushandeln einer Vertragsklausel, um nicht als AGB qualifiziert zu werden, als auch an das Vorliegen eines konkreten Interesses an den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen des Vertragspartners stellt die Rechtsprechung hohe Ansprüche. Im Ergebnis kommt die Entscheidung dem Käufer eines Unternehmens zugute.
 
  