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Neue Rechtsauskunft des ICAC zu den Größenkriterien für die Aufstellung von verkürzten Jahresabschlüssen

31/03/2017
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskunft des ICAC zu den Grössenkriterien für die Aufstellung von verkürzten Jahresabschlüssen

Im vergangenen Dezember veröffentlichte das spanische ICAC auf seiner Webseite den königlichen Erlass RD 602/2016 zur Änderung des Allgemeinen Kontenrahmens. Damit sollten eigentlich für kleine und mittlere Unternehmen durch den Wegfall der Eigenkapitalveränderungsrechnung unddieReduzierungderAnhangsangabendieRechnungslegungsvorschriften vereinfacht werden. Der Allgemeine Kontenrahmen kann verwendet werden, wenn während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre zwei der drei folgenden Größenkriterien nicht überschritten werden: 4 Mio. Euro Bilanzsumme, 8 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer. Allerdings hat der Erlass für die Fälle, in denen die Gesellschaft einer Unternehmensgruppe angehört, die Ermittlung der Größenkriterien neu definiert, wobei nun auf die konsolidierten Daten der Gruppe abgestellt wird. Wenn die Gruppe als Ganzes die Größenkriterien überschreitet, müssen nun vollständige Einzelabschlüsse einschließlich Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung aufgestellt werden. Dies kann dazu führen, dass eine Gesellschaft, die bisher verkürzte Jahresabschlüsse aufstellen konnte, nun vollständige Jahresabschlüsse aufstellen muss. 

Der Erlass hat zu verschiedenen Auslegungsfragen geführt, unter anderem dazu, wie die Betrachtung der zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zu erfolgen hat. Zur Klärung dieser Frage hat das ICAC am 16. März eine Rechtsauskunft veröffentlicht zur „Berechnung der Größenkriterien für die Aufstellung von verkürzten Jahresabschlüssen, wenn das Unternehmen einer Unternehmensgruppe angehört“. Darin kommt es zu dem Schluss, dass für das Geschäftsjahr 2016 ein verkürzter Jahresabschluss aufgestellt werden kann, wenn im Einzelabschluss die Größenkriterien nicht überschritten werden, auch wenn die Unternehmensgruppe insgesamt diese überschreitet. Falls jedoch die Gruppe auch im darauffolgenden Geschäftsjahr (in der Regel zum Bilanzstichtag 31.12.2017) die Größenkriterien weiterhin überschreitet, müssen für das Geschäftsjahr 2017 dann vollständige Einzelabschlüsse aufgestellt werden.

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