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Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 146 Juni 2026

30/09/2026
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 146 Juni 2026

Mit dem BOICAC 146 vom Juni 2026 hat das spanische Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung ICAC vier neue Rechtsauskünfte veröffentlicht, die verschiedene praxisrelevante Fragen der Rechnungslegung betreffen.

Rechtsauskunft 1 behandelt den Verkauf eines Grundstücks, bei dem bereits ein privater Kaufvertrag abgeschlossen und 50% des Kaufpreises vereinnahmt wurden, die Übertragung jedoch von der Eintragung eines Umlegungsprojekts und der notariellen Beurkundung abhängt. Entscheidend ist, ob die wesentlichen mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen bereits übertragen wurden. Solange die aufschiebenden Bedingungen nicht erfüllt sind, verbleibt das Grundstück beim Verkäufer im Anlagevermögen; die erhaltene Zahlung ist als Verbindlichkeit aus erhaltenen Anzahlungen zu erfassen. Ein Veräusserungsergebnis entsteht erst mit der tatsächlichen Übertragung.

Rechtsauskunft 2 konkretisiert die Berechnung des durchschnittlichen Zahlungsziels mit Kreditoren („periodo medio de pago“). Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Warenempfangs bzw. der Erbringung der Dienstleistung und nicht das Rechnungsdatum. Teilzahlungen sind jeweils einzeln mit ihrem Betrag und ihrer tatsächlichen Zahlungsdauer in die gewichtete Berechnung einzubeziehen. Bei vereinbarten Zahlungszielen liegt keine Zahlungsverzögerung vor, sofern die gesetzliche Höchstfrist von 60 Tagen eingehalten wird. Auch im laufenden Jahr bezahlte Rechnungen aus Vorjahren fliessen mit dem Zeitraum vom Beginn der Zahlungsfrist bis zur tatsächlichen Zahlung in die Berechnung ein.

Rechtsauskunft 3 betrifft die Veröffentlichung des Berichts über die von multinationalen Unternehmensgruppen gezahlten Ertragsteuern („Country-by-Country Reporting“). Bei mehreren spanischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten einer Konzernobergesellschaft aus einem Nicht-EU-Staat kann die Veröffentlichung grundsätzlich zentral durch eine vom Konzern bestimmte Gesellschaft erfolgen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Bericht sämtliche erforderlichen Informationen umfasst und die übrigen betroffenen Gesellschaften eindeutig angeben, welche Gesellschaft die Verpflichtung erfüllt und wo der Bericht zugänglich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Gesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat zentral mit der Veröffentlichung betraut werden.

Rechtsauskunft 4 schliesslich befasst sich mit der zeitlichen Erfassung von Aufwendungen und Erträgen bei Softwarelizenzen und Wartungsleistungen. Das ICAC betont den Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung und stellt zugleich auf die wirtschaftliche Substanz der Geschäftsbeziehungen ab. Insbesondere ist zu prüfen, ob die spanische Gesellschaft die von ihrer Muttergesellschaft bezogenen Leistungen auf eigene Rechnung weiterverkauft oder lediglich als Vermittlerin handelt. Handelt sie als Vermittlerin, ist nicht der gesamte dem Kunden berechnete Betrag als Umsatz auszuweisen, sondern grundsätzlich nur die ihr zustehende Vergütung bzw. Marge.

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