Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 144 Dezember 2025
Mit Datum vom 19. Januar 2026 hat das spanische ICAC fünf neue Rechtsauskünfte im BOICAC Nr. 144/2025 veröffentlicht, die für die bilanzielle und steuerliche Praxis von Bedeutung sind:
In der Rechtsauskunft 1 befasst sich das ICAC mit der bilanziellen Behandlung einer Sachleistung im Rahmen einer Werbekooperation. Wird ein Fahrzeug zeitlich befristet zur Nutzung überlassen und erfolgt die Gegenleistung in Form von Marketingdienstleistungen, liegt wirtschaftlich ein Tauschgeschäft vor. Der Ertrag ist zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung zu erfassen; gleichzeitig ist der entsprechende Aufwand zu buchen. Ein Zahlungsfluss ist hierfür nicht erforderlich, maßgeblich ist allein der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion.
Die Rechtsauskunft 2 behandelt die Umgliederung von Immobilien aus den Vorräten in die Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Entscheidet sich ein Bauträger, ein bislang zum Verkauf bestimmtes Objekt künftig dauerhaft zu vermieten, ist die Umgliederung zum Buchwert der Vorräte vorzunehmen, einschließlich einer gegebenenfalls bereits erfassten Wertberichtigung. Eine spätere Sanierung ist nach den allgemeinen Grundsätzen für nachträgliche Herstellungskosten zu bilanzieren. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung zu detaillierten Angaben im Anhang zum Jahresabschluss.
In der Rechtsauskunft 3 präzisiert das ICAC die Berechnung des durchschnittlichen Zahlungsziels gegenüber Lieferanten. Vorauszahlungen ohne erhaltene Leistung bleiben unberücksichtigt, während im Voraus bezahlte Rechnungen mit negativen Zahlungstagen in die Berechnung eingehen. Bei Rechnungsberichtigungen ist stets auf die tatsächlich bestehende Verbindlichkeit abzustellen. Ergänzende Erläuterungen im Anhang sind zulässig, dürfen jedoch die rechnerische Methodik nicht verändern.
Die Rechtsauskunft 4 betrifft audiovisuelle Produktionen und die Behandlung von Vermittlungsprovisionen für die Einwerbung von Investoren. Das ICAC stellt klar, dass solche Kosten keinen Bestandteil der Herstellungskosten darstellen, da sie nicht dem Produktionsprozess, sondern der Finanzierung zuzuordnen sind. Die erhaltenen Mittel sind wirtschaftlich als Beihilfen zu qualifizieren und entsprechend zu erfassen; die Vermittlungskosten sind periodenbezogen als Verwaltungsaufwand zu verbuchen.
Schließlich nimmt die Rechtsauskunft 5 Stellung zur Veröffentlichungspflicht des länderbezogenen Steuerberichts im Rahmen der Körperschaftsteuer („Public Country-by-Country Reporting“). Ist die oberste Muttergesellschaft im Ausland ansässig, richten sich Erstellung, Veröffentlichung und Fristen ausschließlich nach dem Recht des Sitzstaates der Muttergesellschaft. Spanische Tochtergesellschaften sind in diesem Fall nicht verpflichtet, abweichende nationale Fristen einzuhalten, was insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse Rechtssicherheit schafft.