Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 143 September 2025
Am 21. Oktober 2025 hat das ICAC auf seiner Webseite vier neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen veröffentlicht. Diese betreffen Themen wie staatliche Zuschüsse, besondere Vergütungen im Personalbereich sowie bilanzielle Besonderheiten bei Aktienrückkäufen und Finanzierungsleasing:
1.) Einnahmen aus Energieeinsparzertifikaten (CAE)
Die Übertragung von Energieeinsparzertifikaten (Certificate of Energy Savings - CAE) wird nach spanischen Rechnungslegungsvorschriften analog zu einem nicht rückzahlbaren Zuschuss behandelt. Ist die betreffende Investition zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vollständig ausgeführt, wird der gesamte Ertrag sofort als Einnahme erfasst. Andernfalls wird der Betrag zunächst als rückzahlbarer Zuschuss ausgewiesen, bis die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Die erfolgswirksame Verteilung erfolgt systematisch anteilig entsprechend der planmäßigen Abschreibung des geförderten Vermögenswerts.
2.) Außergewöhnliche Vergütungen für Mitarbeiter und Führungskräfte
Außergewöhnliche Vergütungen, die von den zuständigen Gremien (Vorstand oder Gesellschafterversammlung) beschlossen wurden, müssen in dem Geschäftsjahr als Aufwand und Verbindlichkeit erfasst werden, in dem die Verpflichtung entsteht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt. Dies betrifft sowohl ergebnisabhängige Vergütungen als auch sonstige Sonderzahlungen. Bei variablen Vergütungsmodellen, die an den Aktienwert gekoppelt sind, muss geprüft werden, ob bereits eine Verpflichtung besteht und der voraussichtliche Zahlungsbetrag verlässlich geschätzt werden kann. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, entsteht der Aufwand anteilig im Geschäftsjahr; andernfalls wird die Verbuchung des Aufwands so lange verschoben, bis Klarheit über die Verpflichtung besteht.
3.) Erwerb eigener Aktien mit Wettbewerbsverbot
Beim Erwerb eigener Aktien mit Wettbewerbsverbotsklausel im Kaufpreis müssen zwei Komponenten getrennt ermittelt werden: der beizulegende Zeitwert der Aktien und der auf das Wettbewerbsverbot entfallende Betrag. Letzterer kann als immaterielles Wirtschaftsgut mit wirtschaftlichem Gehalt angesehen werden, wenn er aus einem Vertrag resultiert und nachweislich künftige Erträge beeinflusst. In diesem Fall ist der Betrag als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und über die Laufzeit des Wettbewerbsverbots abzuschreiben. Sind die Ansatzkriterien nicht erfüllt, wird der Betrag im entsprechenden Geschäftsjahr als Aufwand erfasst, gestützt auf die erwarteten Erträge.
4.) Nicht abziehbare Umsatzsteuer im Finanzierungsleasing
Die spanischen Rechnungslegungsvorschriften bekräftigen, dass im Finanzierungsleasing die nicht abziehbare Umsatzsteuer die Anschaffungskosten des Leasingobjekts zu Beginn nicht erhöht. Da die Entstehung der Steuerlast periodisch mit den Leasingraten erfolgt, wird der nicht abziehbare Vorsteueranteil als Aufwand in dem Geschäftsjahr erfasst, in dem er angefallen ist. Dieses Vorgehen soll buchhalterische Verzerrungen vermeiden und die wirtschaftliche Realität der Leasingtransaktion realitätsgetreuer abbilden.