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Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 142 Juni 2025

30/09/2025
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 142 Juni 2025

Am 18. Juli 2025 hat das ICAC auf seiner Webseite vier neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen veröffentlicht (BOICAC 142/2025). Die Rechtsauskünfte betreffen Fragestellungen der Konzernrechnungslegung, der Bilanzierung konzerninterner Transaktionen sowie der Behandlung von Zuschüssen und Fristverlängerungen:

1.) Teilabspaltung zugunsten einer neu gegründeten Gesellschaft:

Eine Gesellschaft überträgt Beteiligungen an Tochterunternehmen auf eine neu gegründete Konzerngesellschaft und erhält im Gegenzug deren Anteile. Da es sich um eine konzerninterne Transaktion handelt, ist die Ansatz- und Bewertungsvorschrift NRV 21 des PGC maßgeblich. Die empfangende Gesellschaft bewertet die übernommenen Vermögenswerte zu den Werten des Konzernabschlusses. Die übertragende Gesellschaft erfasst ihre Beteiligungen an der neuen Gesellschaft zum höheren Wert aus dem bisherigen Konzernwert der übertragenen Beteiligungen oder deren Einzelabschlusswert, um künstliche Verluste zu vermeiden.

2.) Unentgeltliche Überlassung einer Immobilie zwischen Tochter und Mutter:

Eine 100%ige Tochter überlässt ihrer Muttergesellschaft eine Immobilie unentgeltlich für eine begrenzte Zeit (kürzer als die Nutzungsdauer). Nach den Kriterien aus BOICAC 140/2025 gilt dies als unentgeltliches Operating Lease innerhalb der Gruppe. Die Tochtergesellschaft löst die bestehende Forderung mit Belastung der Rücklagen in Höhe des beizulegenden Zeitwerts auf. Die Muttergesellschaft verbucht den Vorgang spiegelbildlich als Dividendenausschüttung in gleicher Höhe.

3.) Zuschüsse zum Beteiligungserwerb bei anschließender Fusion:

Ein Automobilhersteller („die Marke“) gewährt einem Händler (Gesellschaft A) nicht rückzahlbare Zuschüsse für den Erwerb von zwei Gesellschaften (B und C), die später von A übernommen werden. Der Zuschuss ist als Preisnachlass (passivischer Abgrenzungsposten) zu behandeln, gemäß dem RICAC-Erlass zu Umsatzerlösen. A erfasst einen Passivposten im Unterkonto 18. Die Auflösung in die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt korrespondierend: entweder proportional zu den verkauften Einheiten der Marke oder – falls dies nicht möglich ist – verteilt auf die erworbenen Vermögenswerte und entsprechend deren Nutzung bzw. Abschreibung.

4.) Frist zur Aufstellung von Konzernabschlüssen nach der DANA:

Fraglich war, ob die durch das RDL 8/2024 gewährte Fristverlängerung auch für Konzernabschlüsse gilt, wenn nur einzelne Tochtergesellschaften ihren Sitz in den von der Naturkatastrophe DANA im Oktober 2024 betroffenen Gemeinden haben, nicht aber die Mutter. Obwohl das Gesetz die Fristverlängerung an den Sitz der zur Aufstellung verpflichteten Gesellschaft knüpft, weist das ICAC auf den Schutzzweck der Regelung hin. Daher könne die Verlängerung auch für Konzernabschlüsse gelten, wenn die betroffenen Tochtergesellschaften wesentliche Bestandteile des Konzernabschlusses darstellen.

Die Rechtsauskünfte können hier abgerufen werden:

https://www.icac.gob.es/contabilidad/consultas-boicac?combine=&combine_1=142

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