Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 141 April 2025

Am 7. April 2025 wurden auf der Webseite des spanischen Instituts für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung (ICAC) vier neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen veröffentlicht:
1.) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Gläubigervergleich und Erfassung des Erlöses aus einem Forderungsverzicht:
Das ICAC stellt klar, dass Aufwendungen, die im Rahmen eines Gläubigervergleichs entstehen – Beraterhonorare, Notarkosten oder Kosten für Veröffentlichungen –, als Aufwand in dem Geschäftsjahr zu erfassen sind, in dem sie anfallen, ohne Möglichkeit der Aktivierung. Wird im Vergleich ein Forderungsverzicht vereinbart, ist dieser als Finanzertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung desjenigen Geschäftsjahres zu erfassen, in dem der Vergleich gerichtlich genehmigt wird. Eine direkte Verrechnung mit der entsprechenden Verbindlichkeit ist nicht zulässig.
2.) Behandlung von direkten Hilfen, Beihilfen und Verlusten am Anlagevermögen infolge der DANA:
In dieser Rechtsauskunft wird die Bilanzierung von direkten Hilfen und Beihilfen behandelt, die aufgrund von Schäden durch die DANA gewährt wurden. Beihilfen ohne Rückzahlungsverpflichtung sind gemäß ihrer Zweckbestimmung als Erträge zu erfassen: handelt es sich um Betriebskosten, erfolgt die Erfassung im Jahr der Gewährung; bei Investitionen oder sonstigen Vermögenswerten wird der Ertrag systematisch über die Nutzungsdauer verteilt. Verluste am Anlagevermögen sind gemäß den Vorschriften zur Wertminderung zu behandeln, wobei der erzielbare Betrag zu ermitteln und gegebenenfalls eine Wertminderung zu erfassen ist.
3.) Behandlung von Löhnen für befristete Arbeitnehmer zur Urlaubsvertretung:
Das ICAC bestätigt, dass Löhne, die an befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Urlaubsvertretung von festangestellten Mitarbeitern gezahlt werden, als Aufwand in dem Geschäftsjahr zu erfassen sind, in dem sie anfallen. Eine Abgrenzung oder Aktivierung dieser Kosten ist nicht zulässig, da sie regelmäßige und vorhersehbare betriebliche Aufwendungen darstellen.
4.) Begriff des „Geschäftsbetriebs“ bei Verschmelzungen innerhalb eines Konzerns:
Die vierte Rechtsauskunft befasst sich mit der Frage, ob bei einer Verschmelzung zwischen Unternehmen desselben Konzerns die Vorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse gemäß Ansatz- und Bewertungsvorschrift NRV 19 des spanischen PGC angewendet werden können. Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass, wenn das übertragene Unternehmen als „Geschäftsbetrieb“ im Sinne einer organisierten Einheit von Ressourcen zur Erzielung wirtschaftlicher Erträge gilt, die Erwerbsmethode anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass die übernommenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, unabhängig von der Konzernzugehörigkeit der beteiligten Unternehmen. Nur wenn keine eigenständige wirtschaftliche Einheit übertragen wird, kann die vereinfachte Methode der Vermögensübertragung angewendet werden.
Die Rechtsauskünfte können hier abgerufen werden:
https://www.icac.gob.es/contabilidad/consultas-boicac?combine=&combine_1=141