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Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 138/2024

30/09/2024
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 138/2024

Am 22. Juli 2024 hat das spanische ICAC auf seiner Website vier neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus der Ausgabe 138 des BOICAC vom Juni 2024 veröffentlicht. Nachfolgend fassen wir aufgrund des möglichen Interesses die Rechtsauskunft Nr. 3 zum „Kit Digital“-Programm („Digital Toolkit“) zusammen (siehe dazu auch unser Beitrag im Newsletter von Januar 2022):

Rechtsauskunft 3: Buchhalterische Behandlung des „Kit Digital“ („Digital Toolkit“).

Das Beihilfeprogramm „Kit Digital“ (Verordnung ETD/1498/2021 vom 29. Dezember) zielt darauf ab, Kleinunternehmen, Kleinstunternehmen und Selbstständigen Hilfe bei der Einführung von auf dem Markt verfügbaren Lösungen zur Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse zu gewähren. Die Begünstigten erhalten dabei eine von der Anzahl ihrer Beschäftigten abhängige Beihilfe der spanischen Regierung, die mit Mitteln aus dem Next-Generation-Fonds der EU finanziert wird.

Die Beihilfe wird als sog. „Digitaler Gutschein“ („bono digital“) bezeichnet. Bei der Abwicklung der Förderung sind drei Parteien beteiligt:

  • Die begünstigten Unternehmen, die Beihilfen für die Einführung digitaler Lösungen erhalten;
  • Die sog. „Digitalisierungsbeauftragten“, welche die dazugehörigen Dienstleistungen oder Software anbieten;
  • Kooperierende Einrichtungen, die mit der die Beihilfe gewährenden Stelle bei deren Abwicklung zusammenarbeiten.

Der Begünstigte muss die Beihilfe dazu verwenden, eine oder mehrere Digitalisierungslösungen aus einem vorgegeben „Lösungskatalog“ zu bestellen und darüber mit einem Digitalisierungsbeauftragten einen Vertrag abzuschließen, welcher alle Details zur beauftragten digitalen Lösung beinhalten muss.

Die Bezahlung des Digitalisierungsbeauftragten erfolgt direkt durch den Begünstigten selbst anhand der Übertragung des mit dem Vertrag verbundenen Teils seines digitalen Gutscheins sowie der Zahlung derjenigen Kosten, für die keine Beihilfe gewährt wurde. Nach Umsetzung der digitalen Lösung muss der Digitalisierungsbeauftragte im Namen des Begünstigten einen Nachweis über die durchgeführte Maßnahme vorlegen, welcher geprüft und genehmigt werden muss.

Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe in demjenigen Geschäftsjahr erfasst werden muss, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, um als nicht-rückzahlbar zu gelten (Ansatz- und Bewertungsvorschrift NRV 18 des Allgemeinen Kontenrahmens PGC). Gemäß NRV 18 werden nicht-rückzahlbare Beihilfen von Dritten zunächst direkt im Nettovermögen bilanziert und anschließend systematisch in die Gewinn- und Verlustrechnung überführt. Dabei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

  • Wenn die Beihilfe Aufwendungen des Geschäftsjahres finanzieren soll: Verbuchung als Ertrag in dem Jahr, in dem die Aufwendungen angefallen sind.
  • Wenn die Beihilfe für den Erwerb von Sachanlagen gewährt wird: Verbuchung entsprechend der Abschreibung für diese Anlagen im Geschäftsjahr.

Alle wesentlichen Informationen zur Beihilfe müssen im Anhang zum Jahresabschluss erläutert werden.

Alle Rechtsauskünfte sind auf der Webseite des ICAC verfügbar:    
https://www.icac.gob.es/contabilidad/consultas-boicac?combine=&combine_1=138

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